Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO150034 • OG ZH VO150034 KI-generiert

Legal Aid Granted for Maintenance Agreement Amendment Due to Indigence

Geschäftsnummer VO150034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted the applicant's request for free legal aid concerning a conciliation proceeding to amend a maintenance agreement because the applicant demonstrated indigence, supported by social welfare documents showing no earned income and reliance on municipal assistance, and the claim was not deemed clearly hopeless, as the potential for a higher income of the opposing party in Switzerland provided a basis for modifying the initial foreign maintenance agreement. The costs associated with this free aid for the conciliation stage were ordered to be borne by the relevant municipality, subject to final determination with the main proceedings' costs.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO; Legal Aid Granted for Maintenance Agreement Amendment Due to Indigence: The costs associated with this free aid for the conciliation stage were ordered to be borne by the relevant municipality, subject to final determination with the main proceedings' costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Bedürftigkeit Klageänderung Sozialhilfe Unterhaltskosten Einkommensermittlung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Cited implicitly as the core criterion for granting legal aid (neediness and non-frivolousness of the claim) which forms the basis for Order 1.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited as the basis for declaring the current proceeding (application for legal aid) free of charge in Order 3.

Art. 122 ZPO

Mentioned in the reasoning section concerning the canton bearing the costs of legal aid, which relates to the allocation mentioned in Order 2.

Art. 207 Abs. 2 ZPO

Cited in Order 2 regarding the reservation that costs of the conciliation procedure will be decided later together with the main proceedings costs.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in Order 5 concerning the non-application of statutory time extensions for filing an appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150034-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 27. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015, hierorts eingegangen am 24. Februar 2015, ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt Stäfa anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (GV.2014.00051). Dieses betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen B._____ auf Abänderung der Unterhaltsvereinbarung (act. 1 und act. 2/1). Einen Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte sie explizit nicht (act. 1 S. 4).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-

gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist.

Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.6. Zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin ergibt sich aus dem Budget des Sozialamtes der Gemeinde C._____ für den Monat März 2015, dass sie über kein Erwerbseinkommen verfügt und für die Kosten des Lebensunterhalts sowie für die Mietkosten, die obligatorischen Krankenkas-

senprämien und die Verkehrsauslagen mit einem monatlichen Betrag von Fr. 3'495.90 unterstützt wird (act. 2/4/1). Zudem erhält der minderjährige Sohn D._____ von der Gemeinde C._____ bevorschusste Unterhaltsbeiträge von Fr. 246.15 pro Monat (act. 2/3). Gemäss dem eingereichten Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank verfügte die Gesuchstellerin per

30. Januar 2015 über Vermögenswerte von insgesamt Fr. 1'026.25 (act. 2/5/1). Den eigenen Angaben zufolge habe sie sodann Schulden in unbekannter Höhe (act. 1 S. 4). Belege hierzu fehlen indes. Dennoch ist bei diesen finanziellen Verhältnissen von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen.

2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO- Rüegg, Art. 117 N 20).

2.8. Die Gesuchstellerin klagt auf Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vom

11. April 2003 des Magistraten der Stadt Wien (act. 2/2). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die besagte Unterhaltsvereinbarung, welcher eine Bemessungsgrundlage von Euro 1'400.- zugrunde lag (act. 2/2/2), sowie auf den Umstand, dass der Beklagte in der Hauptsache nun in der Schweiz lebt (act. 2/1) und allenfalls ein höheres Erwerbseinkommen generiert, kann die vorliegende Klage nicht als aussichtslos bezeichnet werden (zur Legitimation eines Elternteils im Rahmen einer Abänderungsklage nach Art. 286 ZGB vgl. BSK ZGB-Breitschmid, Art. 286 N 7 und Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten in FamPra.ch 2012 S. 38 f.). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt

Stäfa betreffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw.

wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff.

ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

4. Kosten

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Stäfa, Verfahrensnummer GV.2014.00051, betreffend Klage auf Abänderung der Unterhaltsvereinbarung gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C._____.

3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin,

- das Friedensrichteramt Stäfa, ad Verfahren GV.2014.00051,

- die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse].

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 27. Februar 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: