Retroactive Legal Aid Denial for Settled Conciliation Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to rule on the request for retroactive free legal aid for prior conciliation proceedings because the associated costs of 65 francs had already been paid by the applicant before the request was filed, and free legal aid generally does not reimburse previously incurred expenses. The court reasoned that since all costs related to the conciliation stage were settled, there was no ongoing interest in granting the relief for that specific phase, noting that any future request for free legal aid concerning the main court proceedings must be submitted separately to the competent district court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 118 mit, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Retroactive Legal Aid Denial for Settled Conciliation Costs: The court reasoned that since all costs related to the conciliation stage were settled, there was no ongoing interest in granting the relief for that specific phase, noting that any future request for free legal aid concerning the main court proceedings must be submitted separately to the competent district court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertApplied to declare the current procedure regarding the request for legal aid as free of charge.
Cited in the context of appeal deadlines, specifically stating that statutory stays of deadlines do not apply.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150029-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 2. März 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt Dübendorf ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen seine Tochter B._____ auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages (act. 2/2). Die Schlichtungsverhandlung fand am 16. Dezember 2014 statt, wobei zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte. Dem Gesuchsteller wurde die Klagebewilligung ausgestellt. Die Kosten des Schlichtungsverfahren wurden auf Fr. 65.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt (act. 2/4).
1.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Datum Poststempel: 12. Februar 2015) ersuchte der Gesuchsteller um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf (act. 1).
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Für ein gerichtliches Verfahren ist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Entsprechend ist der Gesuchsteller vorgegangen, hat er doch in seiner Klage-
schrift an das Bezirksgericht Uster vom 6. Februar 2014 [recte: 2015] ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt (act. 2 S. 2).
2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und vermag insbesondere nicht von Vorschüssen oder Kosten, welche im Zeitpunkt des Gesuches bereits geleistet wurden, zu befreien. Solche Leistungen werden nicht zurückerstattet (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 118 mit Hinweisen). Das Friedensrichteramt Dübendorf hat die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 65.- dem Gesuchsteller auferlegt (act. 2/4 S. 2). Gemäss Mitteilung des Friedensrichteramtes Dübendorf wurde dieser Betrag durch den Gesuchsteller am
29. Dezember 2014 bezahlt (act. 3). Damit werden im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf keine weiteren Kosten auf den Gesuchsteller zukommen, weshalb kein Interesse an der (rückwirkenden) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren besteht. Auf das vorliegende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.
3. Kosten und Rechtsmittel
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf (GV.2014.00147/SB.2014.00145) wird nicht eingetreten.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an:
− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt Dübendorf (GV.2014.00147/SB.2014.00145), Postfach 625, Bettlistrasse 28, 8600 Dübendorf je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 2. März 2015
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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