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VO150028 • OG ZH VO150028 KI-generiert

Application for Free Legal Aid Dismissed Due to Lack of Subject-Matter Jurisdiction

Geschäftsnummer VO150028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought the granting of free legal aid and appointment of free counsel for a dispute concerning a brokerage contract, with the jurisdiction stipulated to be the Commercial Court. The court ruled that it lacked subject-matter jurisdiction because the President of the High Court only handles applications for free legal aid prior to filing a claim with a cantonal court, typically for conciliation proceedings, and the Commercial Court jurisdiction excludes the conciliation stage. Although free counsel can be appointed for pre-trial preparation, the petitioner's request was for the "procedure" itself, leading the court to dismiss the application for lack of subject-matter jurisdiction, with the proceedings for this decision being free of charge.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 198 lit. f i.V.m, Art. 6 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO; Application for Free Legal Aid Dismissed Due to Lack of Subject-Matter Jurisdiction: The court ruled that it lacked subject-matter jurisdiction because the President of the High Court only handles applications for free legal aid prior to filing a claim with a cantonal court, typically for conciliation proceedings, and the Commercial Court jurisdiction excludes the conciliation stage. Although free counsel can be appointed for pre-trial preparation, the petitioner's request was for the "procedure" itself, leading the court to dismiss the application for lack of subject-matter jurisdiction, with the proceedings for this decision being free of charge.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege sachliche Unzuständigkeit Streitgegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung Forderungseingabe Ausgeschlossene Rechtsgebiete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to state that the proceedings regarding the request for legal aid are free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive regarding the non-application of statutory deadlines suspension for an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150028-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Verfügung vom 13. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015, hierorts eingegangen am 10. Februar 2015, liess A._____ (nachfolgend: der Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ersuchen (act. 1).

2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. Da die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen ist, ist der Obergerichtspräsident in sachlicher Hinsicht nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig.

3. Der Gesuchsteller beabsichtigt gemäss seiner Eingabe vom 6. Februar 2015, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich eine Forderung über Fr. 111'507.99 aus einem Mäklervertrag geltend zu machen (act. 1 S. 2f.).

Der Mäklervertrag vom 29. Juni bzw. 2. Juli 2012 sieht denn auch als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus jenem Vertrag das Handelsgericht des Kantons Zürich vor (act. 4/6 S. 4). Bei einer Zuständigkeit des Handelsgerichts entfällt jedoch das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. f i.V.m.

Art. 6 ZPO). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens (vor einem Verfahren vor Handelsgericht des Kantons Zürich) bleibt damit kein Raum.

Es kann indes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bereits zur Vorbereitung eines Prozesses bestellt werden (BOTSCHAFT ZPO S. 7302; EMMEL in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 118 N 12). Unter den Begriff der Prozessvorbereitung fallen die Bestimmung der Prozessaussichten, die Klä-

rung der Fakten und Beweise, das Sammeln und Bewerten der Dokumentation und die Formulierung der Rechtsbegehren (AmtlBull StR 2007, S. 513).

Es muss sich dabei um Vorbereitungsarbeiten handeln, die von der unentgeltlichen Rechtspflege, die erst das Prozessgericht bewilligen würde, nicht erfasst wären (ZR 110/2011, Nr. 100, 295 E. 2.3). Vorliegend lässt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 6. Februar 2015 nicht geltend machen, es sei ihm zur Vorbereitung des Prozesses ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen, sondern er lässt das Gesuch für das "Verfahren" stellen (act. 1

S. 1).

Demgemäss ist auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes mangels sachlicher Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

5. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes wird nicht eingetreten.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Doppel für sich und den Gesuchsteller.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

versandt am: