Jurisdictional Limits on Free Legal Aid Applications for Out-of-Canton Cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a grant of free legal aid and the appointment of pro bono counsel for a case pending before a district court in a different jurisdiction, prompting a review of the local court president's jurisdiction regarding applications for free legal aid. The court determined that its authority, as defined by relevant statutes, is limited to ruling on such applications for proceedings initiated before Zurich courts, specifically for pre-litigation or conciliation stages, and it lacks both the local and subject-matter jurisdiction to decide on free legal aid for a case already pending before an out-of-canton district court, leading to a decision of non-admission of the application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Jurisdictional Limits on Free Legal Aid Applications for Out-of-Canton Cases: The court determined that its authority, as defined by relevant statutes, is limited to ruling on such applications for proceedings initiated before Zurich courts, specifically for pre-litigation or conciliation stages, and it lacks both the local and subject-matter jurisdiction to decide on free legal aid for a case already pending before an out-of-canton district court, leading to a decision of non-admission of the application.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to establish that the procedure regarding the application for legal aid is free of charge.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 22. Januar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein beim Bezirksgericht March hängiges Verfahren, Verfahrensnummer ZES 14617 (act. 1).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In örtlicher Hinsicht ist seine Zuständigkeit damit auf Gesuche betreffend Verfahren im Kanton Zürich beschränkt. Nicht von Bedeutung ist dabei der Wohnsitz der gesuchstellenden Person. In sachlicher Hinsicht ist er nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er damit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht.
3. Der Gesuchsteller beantragt vorliegend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein hängiges Verfahren am Bezirksgericht March. Für die Beurteilung des Gesuchs ist damit weder die örtliche noch die sachliche Zuständigkeit des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben.
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran
nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht March, ZES 14617, wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 22. Januar 2015
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: