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VO140173 • OG ZH VO140173 KI-generiert

Application for Legal Aid Dismissed for Non-Compliance

Geschäftsnummer VO140173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought legal aid and representation for a conciliation proceeding concerning a claim to amend a maintenance agreement, following the initial request being transferred from the Justice of the Peace to the High Court President. The court dismissed the application because the applicant failed to submit the requested supplementary information and evidence by the stipulated deadline following notification of the requirement to provide further details.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Application for Legal Aid Dismissed for Non-Compliance: The court dismissed the application because the applicant failed to submit the requested supplementary information and evidence by the stipulated deadline following notification of the requirement to provide further details.

Schlagwörter

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Fristwahrung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Anmeldung von Kartellen Rückzug des Rechtsbegehrens Auskunftsverlangen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3) as the basis for making the proceedings regarding the request for legal aid free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in order 4 regarding the non-applicability of statutory time-stop provisions for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO140173-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 18. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2012 beim Friedensrichteramt Aeugst ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim genannten Friedensrichteramt anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Klage gegen B._____ auf Abänderung des Unterhaltsvertrages (GV.2014.00006; act. 2 S. 1). Das Friedensrichteramt Aeugst hat diese Eingabe mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 zuständigkeitshalber an den Obergerichtspräsidenten überwiesen (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um weitere Ausführungen zu machen und um noch fehlende Belege zu den Akten zu reichen (act. 4). Diese Verfügung wurde vom Gesuchsteller am 28. Januar 2015 entgegengenommen (act. 4 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 9. Februar 2015 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging keine Eingabe des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung androhungsgemäss (vgl. act. 4 S. 3,

Dispositiv-Ziff. 1) und ohne Weiterungen abzuweisen.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Aeugst betreffend Klage gegen B._____ auf Abänderung des Unterhaltsvertrages (GV.2014.00006) wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt Aeugst (GV.2014.00006), je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. Februar 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: