Jurisdictional Dismissal of Legal Aid Application in Pending Divorce Modification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant filed a request for legal aid concerning a pending divorce modification proceeding before a District Court. The court determined it lacked jurisdiction to rule on the request because its authority under the relevant cantonal statute is limited to granting legal aid for pre-litigation stages or up to the conclusion of conciliation proceedings, not for matters already pending before a District Court, which requires the application to be submitted directly to that court. Consequently, the court dismissed the application without entering into the merits, noting that the procedure for determining legal aid is cost-free and that the resulting decision is appealable to the High Court within ten days.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Jurisdictional Dismissal of Legal Aid Application in Pending Divorce Modification: The court determined it lacked jurisdiction to rule on the request because its authority under the relevant cantonal statute is limited to granting legal aid for pre-litigation stages or up to the conclusion of conciliation proceedings, not for matters already pending before a District Court, which requires the application to be submitted directly to that court. Consequently, the court dismissed the application without entering into the merits, noting that the procedure for determining legal aid is cost-free and that the resulting decision is appealable to the High Court within ten days.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning and confirmed that the proceeding for legal aid is free of charge.
Cited in the dispositive regarding the non-application of statutory time-stop provisions for filing an appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140171-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 16. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Horgen hängiges Verfahren betreffend Abänderung Scheidung, Verfahrensnummer FP140024-F (act. 1). Um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte er explizit nicht (act. 1 S. 4).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vorliegend beim Bezirksgericht Horgen, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren FP140024-F vor dem Bezirksgericht Horgen wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 16. Dezember 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: