Legal Aid Denied for Failure to Disclose Information
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought legal aid for a conciliation proceeding related to a claim for damages against two banks. The court had previously requested further financial information, documentation, and clarification on the conciliation proceedings, and a Swiss address for service. The party failed to provide the requested information within the given timeframe, and subsequent appeals regarding the procedural orders were also dismissed by higher courts. Consequently, the court denied the request for legal aid due to the applicant's failure to cooperate and fulfill their disclosure obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Legal Aid Denied for Failure to Disclose Information: The court had previously requested further financial information, documentation, and clarification on the conciliation proceedings, and a Swiss address for service. The party failed to provide the requested information within the given timeframe, and subsequent appeals regarding the procedural orders were also dismissed by higher courts. Consequently, the court denied the request for legal aid due to the applicant's failure to cooperate and fulfill their disclosure obligations.
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KI-generiertThe court recognizes that the procedure for legal aid is free of charge.
This provision is used to justify the public announcement of the decision due to the applicant's failure to designate a domicile in Switzerland.
This provision governs the appeal process against decisions on legal aid.
This provision defines the scope of the court president's decision as a first-instance decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO140170-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Urteil vom 11. Juni 2015
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2014 (eingegangen am 11. Dezember 2014) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren (act. 1). Den Ausführungen in diesem Gesuch lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich gegen die Bank B._____ und die Bank C._____ ein "Klagebegehren" über Euro 7'422'758.- (B._____) bzw. Euro 7'474'758.- (Bank C._____) aus Schadenersatz angehoben und "ein Schlichtungsgesuch beantragt" hat, wobei es sich dabei um zwei separate Verfahren handelt (vgl. act. 1 S. 4).
2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015, welche am 10. Februar 2015 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte (act. 12), wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie die entsprechenden Begehren mit einem Schlichtungsgesuch bei einem Friedensrichteramt anhängig gemacht habe und wenn ja bei welchem Friedensrichteramt. Im Weiteren wurde sie aufgefordert, zu ihren monatlichen Auslagen sowie zu den finanziellen Verhältnissen ihres Ehemannes Ausführungen zu machen und aktuelle Belege ins Recht zu reichen sowie ihre Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begründen und die dazugehörigen Belege vorzulegen. Und schliesslich wurde ihr aufgegeben, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 3). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Datum Poststempel: 13. Februar 2015) Beschwerde (vgl. act. 7).
3. Mit Schreiben vom 7. Februar 2015 (Datum Poststempel: 6. Februar 2015; act. 7) und damit vor Erhalt der oberwähnten Verfügung vom 5. Januar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin darum, "ohne weitere Rechtsverzögerung" über ihr Gesuch zu entscheiden (act. 5). Zudem reichte sie eine weitere Beilage zu den Akten, welche sich jedoch bereits bei den zusammen mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen befindet (act. 6 = act. 1 S. 6). Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass ohne die mit Verfügung vom 5. Januar 2015 zusätzlich einverlangten Angaben und Unterlagen nicht über ihr Gesuch
entschieden werden könne und dass der Ausgang des von ihr eingeleiteten Beschwerdeverfahrens abzuwarten sei (act. 9). Am 5. März 2015 gingen zwei weitere Eingaben der Gesuchstellerin ein, worin sie im Wesentlichen erneut darum ersuchte, dass ohne weitere Verzögerung über ihr Gesuch entschieden werde (act. 10). Mit Antwortschreiben vom 11. März 2015 wurde diesbezüglich auf die Ausführungen im Schreiben vom 23. Februar 2015 verwiesen und die Gesuchstellerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass weitere das Verfahren VO140170 betreffende Eingaben vergleichbaren Inhalts ohne Weiteres zu den Akten genommen würden (act. 11).
4. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 23. März 2015 auf die von der Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom
5. Januar 2015 erhobene Beschwerde nicht ein (act. 13). Mit Urteil vom 29. Mai 2015 trat das Schweizerische Bundesgericht auf die gegen den genannten Beschluss der II. Zivilkammer erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin ebenfalls nicht ein (act. 14).
5. Innert der mit Verfügung vom 5. Januar 2015 angesetzten Frist ging keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3
S. 4, Dispositiv-Ziff. 1) abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
7. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, innert angesetzter Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, weshalb die Zustellung dieses Urteil an die Gesuchstellerin gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat.
8. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss
Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren betreffend eine Forderungsklage der Gesuchstellerin gegen die B._____ und die Bank C._____ wird abgewiesen.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 11. Juni 2015
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber
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