Legal Aid for Pending District Court Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party applied for legal aid for an unspecified proceeding before a district court. The higher court president declined to consider the application, reasoning that his jurisdiction for legal aid applications is limited to proceedings before conciliation authorities or prior to the filing of a lawsuit, and not for already pending district court cases. Therefore, the applicant was instructed to submit the legal aid request directly to the district court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Legal Aid for Pending District Court Proceedings: The higher court president declined to consider the application, reasoning that his jurisdiction for legal aid applications is limited to proceedings before conciliation authorities or prior to the filing of a lawsuit, and not for already pending district court cases. Therefore, the applicant was instructed to submit the legal aid request directly to the district court.
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KI-generiertThis provision states that the procedure for legal aid is free of charge, and the dispositive order reflects this by stating the court proceeding is free.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140155-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 12. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 10. November 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein nicht näher bestimmtes Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (act. 1).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zuständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesuche, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Ebenso fehlt es an seiner Zuständigkeit zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein bereits hängiges Verfahren vor einem Bezirksgericht. Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stellen. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (act. 1), ohne jedoch näher darzulegen, ob das Verfahren bereits anhängig gemacht wurde oder nicht. Da es dem Obergerichtspräsidenten den obigen Erwägungen zufolge ohnehin nicht zusteht, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein bezirksgerichtliches Verfahren zu befinden, erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu. Mangels Zuständigkeit ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. Der Ge-
suchsteller ist gehalten, sein Gesuch direkt beim Bezirksgericht Dielsdorf zu stellen.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das nicht näher bestimmte Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 12. November 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: