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VO140147 • OG ZH VO140147 KI-generiert

Dismissal of Free Legal Aid for Unsubstantiated Wrongful Termination Claim

Geschäftsnummer VO140147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the request for free legal aid and the appointment of a pro bono counsel regarding a conciliation proceeding concerning a claim for compensation due to abusive termination of employment, because the applicant failed to meet the burden of substantiation required to demonstrate that their claim was not clearly hopeless, specifically by not submitting essential documentary evidence such as the employment contract and the notice of termination along with the initial application. The court reasoned that while the applicant described the facts of the alleged wrongful termination stemming from a prior marital relationship with the company's board chairman, the lack of sufficient documentary proof made a summary assessment of the claim's prospect of success impossible, thus violating the applicant's duty to cooperate.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Dismissal of Free Legal Aid for Unsubstantiated Wrongful Termination Claim: The court reasoned that while the applicant described the facts of the alleged wrongful termination stemming from a prior marital relationship with the company's board chairman, the lack of sufficient documentary proof made a summary assessment of the claim's prospect of success impossible, thus violating the applicant's duty to cooperate.

Schlagwörter

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missbräuchliche Kündigung Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe fristlose Kündigung Arbeitsverträge Beweiswürdigung Beweislast Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in order 2 because the procedure regarding the application for free legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in order 4 regarding the non-applicability of statutory stay of proceedings for the appeal deadlines.

Art. 319 lit. b ZPO

Cited in order 4 as the basis for the appeal against the decision on free legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140147-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 29. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt Meilen anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG betreffend missbräuchliche Kündigung (Entschädigung) ersuchen (act. 1 und act. 4/2).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist.

Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1).

2.3. Zur Begründung ihrer Klage in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, die Beklagte, ihre ehemalige Arbeitgeberin, habe das Arbeitsverhältnis mit ihr, der Gesuchstellerin, wegen einer Eigenschaft gekündigt, welche ihr kraft ihrer Persönlichkeit zustehe. Sie sei mehrere Jahre mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten verheiratet gewesen. Die Kündigung seitens der Beklagten sei ausgesprochen worden, nachdem sie, die Gesuchstellerin, die Scheidung eingereicht habe. Die Kündigung sei von ihrem Ehegatten persönlich unterzeichnet worden (act. 1 Rz II.C.14).

2.4. Die Gesuchstellerin legt den der Beklagten in der Hauptsache vorgeworfenen Sachverhalt zwar im Einzelnen dar, unterlässt es aber, ihre Ausführungen soweit möglich mittels Dokumenten nachzuweisen. Namentlich hat sie davon abgesehen, einen allfälligen Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2013 sowie ihre Einsprache vom 31. März 2014 ins Recht zu reichen. Eine summarische Überprüfung, ob der gegenüber der Beklagten erhobene Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung und der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung von Beginn weg aussichtslos sind oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich aufgrund der

anwaltlichen Vertretung nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2). Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin die massgeblichen Belege im Schlichtungsverfahren einreichte (vgl. act. 4/2), kann sie sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies nicht ausreicht, um der Mitwirkungspflicht gerecht zu werden (hierzu das besagte Urteil der

I. Zivilkammer vom 25. September 2013, RU120030-O, E. 5a). Mangels ausreichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache kann somit nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,

- das Friedensrichteramt Meilen sowie

- die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 29. Oktober 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: