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VO140138 • OG ZH VO140138 KI-generiert

Jurisdiction Over Free Legal Aid Application for District Court Proceedings

Geschäftsnummer VO140138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant filed a request for free legal aid for a matter that had proceeded past the conciliation stage and was awaiting trial before the District Court, having previously submitted a copy of a request filed for the earlier conciliation procedure. The court dismissed the application because the superior court president lacks jurisdiction to rule on requests for free legal aid pertaining to proceedings before a District Court; such requests must be submitted directly to the competent District Court, as the superior court's authority is limited to applications concerning pre-trial proceedings or conciliation procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Jurisdiction Over Free Legal Aid Application for District Court Proceedings: The court dismissed the application because the superior court president lacks jurisdiction to rule on requests for free legal aid pertaining to proceedings before a District Court; such requests must be submitted directly to the competent District Court, as the superior court's authority is limited to applications concerning pre-trial proceedings or conciliation procedures.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren sachliche Unzuständigkeit kostenloses Verfahren Geschäftsordnung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive order stating that the procedure for granting legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive order regarding the inapplicability of statutory suspension periods for appeal deadlines.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140138-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein

Verfügung vom 13. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Am 7. Oktober 2014 ging beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kopie eines am 5. Juni 2014 beim Obergerichtspräsidenten gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) für ein damals beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ein (act. 1). Der Gesuchsteller reichte sodann eine Klagebewilligung des obgenannten Friedensrichteramtes vom 1. September 2014 ein, welcher zu entnehmen ist, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert ist und dem Gesuchsteller die Klagebewilligung an das Einzelgericht des Bezirks Zürich erteilt wurde (act. 2). Die Klagebewilligung enthält sodann den Hinweis, dass der Gesuchsteller für das Verfahren vor Bezirksgericht eigenständig beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen werde (act. 2 S. 3). Dies tat der Gesuchsteller in der Folge mit Einreichung der vorerwähnten Kopie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.

2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller (implizit) beantragt (act. 1 und 2). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Einzelgericht des Bezirks Zürich. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Zürich erfolgt nicht.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an:

- den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein,

- das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. Oktober 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein

versandt am: