High Court Jurisdiction Over Legal Aid for District Court Divorce Modification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought a grant of free legal aid from the High Court President for an ongoing district court proceeding concerning the modification of a divorce decree. The court dismissed the application because its jurisdiction, as per cantonal law, is limited to granting free legal aid for pre-litigation matters or proceedings before a conciliation authority, not for cases already pending before a district court. Such a request must be directed to the court where the main case is pending, though the decision not to proceed is reviewable by the High Court via an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; High Court Jurisdiction Over Legal Aid for District Court Divorce Modification: The court dismissed the application because its jurisdiction, as per cantonal law, is limited to granting free legal aid for pre-litigation matters or proceedings before a conciliation authority, not for cases already pending before a district court. Such a request must be directed to the court where the main case is pending, though the decision not to proceed is reviewable by the High Court via an appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited because the court ruled that the proceedings for free legal aid are free of charge in order 2.
Cited regarding the exclusion of statutory deadline suspensions for filing a complaint against this decision in order 4.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140134-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 30. September 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 23. September 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Zürich hängiges Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, Verfahrensnummer FP140166-L (act. 1).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vorliegend beim Bezirksgericht Zürich im Verfahren FP140166-L, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor dem Bezirksgericht Zürich hängige Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, Verfahrensnummer FP140166-L, wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 30. September 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: