Student's Free Legal Aid Denied for Failure to Prove Indigence in Maintenance Conciliation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA supplicant, a student, requested free legal aid for a conciliation procedure concerning maintenance payments, but the court dismissed the application because she failed to demonstrate indigence, as her income, combined with the substantial, legally owed maintenance payments from her father who possessed significant assets, made it feasible for her or her father to cover the limited costs of the conciliation proceedings. The court reasoned that since the applicant's economic situation, including considering third-party support obligations, showed she could afford the process costs, the prerequisite of indigence for granting free legal aid under the relevant code was not met, thus precluding further assessment of the claim's prospects or the necessity of appointing counsel.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Student's Free Legal Aid Denied for Failure to Prove Indigence in Maintenance Conciliation: The court reasoned that since the applicant's economic situation, including considering third-party support obligations, showed she could afford the process costs, the prerequisite of indigence for granting free legal aid under the relevant code was not met, thus precluding further assessment of the claim's prospects or the necessity of appointing counsel.
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KI-generiertCited in the dispositive to establish that the procedure concerning the request for legal aid is cost-free.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140133-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 29. September 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Mit Eingabe vom 25. September 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ein anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren gegen B._____ betreffend Unterhaltsleistung ersuchen (act. 1, act. 3/1 und act. 3/2).
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist.
Als Lebensaufwandkosten sind nebst dem Grundbetrag namentlich zu berücksichtigen rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Darlegung der notwendigen Lebenshaltungskosten. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.
Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse des Vaters der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.
2.6. Die Gesuchstellerin führt aus, als Studentin generiere sie aus ihrer Tätigkeit als Lernhilfe ein monatliches Einkommen von rund Fr. 500.- (act. 3/2 S. 2, act. 3/1 S. 2). Zudem erhalte sie von ihrem Vater vereinbarungsgemäss Unterhaltsleistungen von Fr. 900.- pro Monat (act. 3/2 S. 2, act. 3/1 S. 2, vgl.
auch act. 3/2/10). Als Beleg reichte die Gesuchstellerin die Steuererklärung 2013 ins Recht, woraus sich ein Einkommen aus Lernhilfe von monatlich Fr. 515.- ergibt (act. 3/2/3). Der unterhaltspflichtige Vater generiert gemäss Steuererklärung 2013 sodann Einkünfte von Fr. 2'340.- pro Monat (act. 3/2/9). Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich somit auf insgesamt Fr. 3'755.- pro Monat.
Gemäss den eingereichten Steuererklärungen 2013 verfügten die Gesuchstellerin und ihr Vater sodann per 31. Dezember 2013 über Vermögenswerte von Fr. 12'452.- (Gesuchstellerin, act. 3/2/3 S. 11) bzw. Fr. 677'631.- (Vater, act. 3/2/9).
Die eigenen notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin wie folgt: Mietkosten Fr. 640.- pro Monat (act. 3/2/2), Krankenkassenprämie KVG Fr. 116.85 pro Monat (act. 3/2/6), Kosten Krankheit Fr. 145.85 pro Monat (act. 3/2/6), Abonnementskosten öffentlicher Verkehr Fr. 87.- pro Monat (act. 3/2/7) sowie Steuern rund Fr. 40.- pro Monat. Die Kosten für Mobile und Internet sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die übrigen geltend gemachten Kosten wie Studiengebühren, Lehrmittel und auswärtige Verpflegung (act. 3/1 S. 2 f.) wurden nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Zu den
notwendigen Lebenshaltungskosten des Vaters können dem Gesuch sodann keine Ausführungen entnommen werden. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der notwendigen Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Gesuchstellerin nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom
20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, Verfahren RU140014- O, E. 5.5. f.).
Aufgrund der erheblichen Vermögenswerte der Gesuchstellerin und vor allem des Kindsvaters ist es der Gesuchstellerin bzw. dem Kindsvater - gestützt auf seine familienrechtliche Unterhaltspflicht - zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Anwaltskosten aus den besagten Vermögenswerten zu begleichen. Es fehlt damit am Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als
obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,
- das Friedensrichteramt Meilen,
- die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse].
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 29. September 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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