Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO140120 • OG ZH VO140120 KI-generiert

Legal Aid Denial in Polish Paternity Judgment Amendment Proceedings

Geschäftsnummer VO140120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought free legal aid, including the appointment of counsel, for conciliation proceedings aimed at amending a Polish paternity judgment concerning child support disparities, but the court denied the request because the petitioner failed to satisfy the requirement of demonstrating the non-futility of her claim by not substantively presenting or sufficiently documenting her case, specifically by omitting the underlying Polish judgment, thereby preventing the necessary preliminary assessment that the chances of success were not considerably lower than the risks of loss.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Legal Aid Denial in Polish Paternity Judgment Amendment Proceedings: Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kindesunterhalt Klageänderung Vorverfahren Bestellung eines Rechtsbeistands Nichtigkeitsverfahren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 I 160
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to declare the procedure regarding the application for legal aid itself to be free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the appeal instructions regarding the non-application of legal time-off periods.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140120-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 25. August 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 20. August 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage gegen C._____ betreffend Abänderung Vaterschaftsurteil des Amtsgerichts D._____, Polen (act. 1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog.

"Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei

denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B.

BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1).

2.4. Zur Begründung ihrer Klage in der Hauptsache führt die Gesuchstellerin aus, sie beantrage die Abänderung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts D._____, Polen, und ersuche mit Blick auf die Unterhaltsleistungen um Gleichbehandlung der Kinder E._____ und F._____, einem weiteren Kind des Beklagten in der Hauptsache. Während der Beklagte für E._____ umgerechnet Fr. 266.- pro Monat bezahle, erhalte F._____ monatlich Fr. 850.- (act. 1 S. 4 und 5, act. 2/1). Die Gesuchstellerin sieht davon ab, ihre Ausführungen soweit möglich mittels Dokumenten nachzuweisen. Namentlich hat sie es unterlassen, das Urteil des Gerichts in Polen, um dessen Abänderung sie ersucht, ins Recht zu reichen. Ohne dieses ist eine summarische Überprüfung, ob der Antrag der Gesuchstellerin von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, jedoch nicht möglich. Ebenso wenig vermag der Obergerichtspräsident unter diesen Umständen dem Grundsatz nach zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegeben wären. Demzufolge kann mangels ausreichend glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungsund Dokumentationspflicht im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 1 S. 5) nicht auf (Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher

infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Hauptsachenbegehrens abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 25. August 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am: