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VO140119 • OG ZH VO140119 KI-generiert

Applicant Denied Free Legal Aid Due to Non-Compliance with Financial Disclosure

Geschäftsnummer VO140119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request for free legal aid because the applicant failed to provide the requested financial documentation. The court had ordered the applicant to submit proof of her financial situation and bank statements, but she did not comply within the given deadline, leading to the rejection of her application.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Applicant Denied Free Legal Aid Due to Non-Compliance with Financial Disclosure: The court had ordered the applicant to submit proof of her financial situation and bank statements, but she did not comply within the given deadline, leading to the rejection of her application.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Offenlegung der Vermögensverhältnisse Fristwahrung Beweislosigkeit Verlust des Versorgerschadens kostenloses Verfahren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Cited as the basis for the request for legal aid.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

States that the procedure for legal aid is free of charge.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140119-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 18. September 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 16. August 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für ein beim Friedensrichteramt … durchgeführtes Verfahren betreffend Klage auf Unterhalt gegen B._____ (act. 1, 2 und act. 3/1). Einen Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte die Gesuchstellerin explizit nicht (act. 2 S. 4).

1.2. Mit Verfügung vom 28. August 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die finanziellen Verhältnisse der Mutter mittels aktuellen Belegen nachzuweisen. Zudem wurde ihr aufgegeben, aktuelle Kontobelege ihrer Bankkonten ins Recht zu reichen (act. 8). Die Gesuchstellerin nahm die Verfügung am 2. September 2014 entgegen (act. 8). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 8 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.

2. Kosten und Rechtsmittel

2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichteramt ….

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. September 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: