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VO140112 • OG ZH VO140112 KI-generiert

Jurisdictional Competence for Legal Aid in Pending District Court Divorce Proceedings

Geschäftsnummer VO140112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a request for free legal aid concerning a divorce proceeding already pending before a District Court. The High Court President determined that jurisdiction for granting free legal aid lies with the respective court where the main action is pending, or with the High Court only for pre-litigation stages such as conciliation proceedings, not for matters already before a District Court. Consequently, the court decided not to rule on the merits of the application, deeming itself jurisdictionally incompetent for the pending District Court matter, and informed the applicant that an appeal against this decision is possible within ten days.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Jurisdictional Competence for Legal Aid in Pending District Court Divorce Proceedings: The High Court President determined that jurisdiction for granting free legal aid lies with the respective court where the main action is pending, or with the High Court only for pre-litigation stages such as conciliation proceedings, not for matters already before a District Court. Consequently, the court decided not to rule on the merits of the application, deeming itself jurisdictionally incompetent for the pending District Court matter, and informed the applicant that an appeal against this decision is possible within ten days.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsverfahren Zuständigkeitsfragen Beistandspflicht kostenloses Verfahren Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning, which establishes that the proceeding for granting legal aid is free of charge, corresponding to the order that the proceeding is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the final order (4) regarding the inapplicability of legal time freezes for the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140112-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 13. August 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein hängiges Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Zürich, Verfahrensnummer FE140450 (act. 1).

2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vorliegend beim Bezirksgericht Zürich im Verfahren FE140450, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, FE140450, wird nicht eingetreten.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. August 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: