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VO140110 • OG ZH VO140110 KI-generiert

Zurich Higher Court Dismisses Appeal Filed with Incorrect Form

Geschäftsnummer VO140110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant filed a request for legal aid with the Zurich Higher Court President, seeking to nullify a fine of CHF 150 issued by the District Court, despite using a form specifically designated for pre-litigation conciliation proceedings. The court determined it lacked jurisdiction because the request concerned a cost assessment from a civil court matter, not a request preceding or during a conciliation procedure as stipulated by relevant statutes; therefore, the court dismissed the request without entering into the merits, noting the applicant was explicitly cautioned that the form used was only valid for conciliation requests and that any appeal against this dismissal must be filed within ten days.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Zurich Higher Court Dismisses Appeal Filed with Incorrect Form: The court determined it lacked jurisdiction because the request concerned a cost assessment from a civil court matter, not a request preceding or during a conciliation procedure as stipulated by relevant statutes; therefore, the court dismissed the request without entering into the merits, noting the applicant was explicitly cautioned that the form used was only valid for conciliation requests and that any appeal against this dismissal must be filed within ten days.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Zivilprozessverfahren Festsetzung der Busse Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to establish that the procedure concerning the application for legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited to specify that statutory suspension of deadlines does not apply to the appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140110-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 12. August 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein ausgefülltes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" ein, wobei er die Worte "für das Schlichtungsverfahren" und "Schlichtungsbehörde" von Hand durchgestrichen hat (act. 1 S. 1). Zur Hauptsache führte der Gesuchsteller aus, bei der Gegenpartei in der Hauptsache handle es sich um das Bezirksgericht Zürich und er stelle das Begehren, die Abrechnung Nr. … sei durch eine gleichlautende Gutschrift zu ersetzen (act. 1 S. 4). Als Beilage reichte er eine Abrechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Juli 2014 über Fr. 150.- zu den Akten (act. 2).

2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem Zivilgericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Der Gesuchsteller möchte sich

- soweit ersichtlich - gegen eine durch das Bezirksgericht Zürich (wohl bereits rechtskräftig) erfolgte Kostenauflage im Umfang von Fr. 150.- bzw. gegen die für diesen Betrag bereits ausgestellte Rechnung wenden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Zivilverfahren, weshalb folglich auch kein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde durchgeführt wird. Dies ist dem Gesuchsteller bewusst, hat er doch die Worte "für das Schlichtungsverfahren" und "Schlichtungsbehörde" eigenhändig durchgestrichen (act. 1 S. 1). Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist daher auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten.

3. Der Gesuchsteller ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass das im Internet zur Verfügung gestellte und von ihm vorliegend verwendete Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" einzig für ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren gilt und nicht für beliebige andere Verfahren verwendet werden kann.

4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

28. Juli 2014 wird nicht eingetreten.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis

beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 12. August 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am: