Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO140104 • OG ZH VO140104 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid for Labor Conciliation Due to Sufficient Surplus Income

Geschäftsnummer VO140104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party seeking free legal aid for a pending labor dispute in conciliation proceedings applied to the court, asserting indigence and the need for a state-appointed representative. The court reasoned that while the conciliation procedure is generally free for labor disputes under a certain value, this case exceeded that threshold, necessitating a review of the request for cost exemption. Upon reviewing the applicant's detailed income, modest assets, and significant existing debts against their necessary living expenses, the court determined that the applicant had a sufficient surplus income (after accounting for a basic allowance and documented costs) to reasonably cover the relatively minor costs associated with the conciliation proceedings, thus failing the requirement of indigence, and consequently denied the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 StPO, Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO; Denial of Free Legal Aid for Labor Conciliation Due to Sufficient Surplus Income: The court reasoned that while the conciliation procedure is generally free for labor disputes under a certain value, this case exceeded that threshold, necessitating a review of the request for cost exemption. Upon reviewing the applicant's detailed income, modest assets, and significant existing debts against their necessary living expenses, the court determined that the applicant had a sufficient surplus income (after accounting for a basic allowance and documented costs) to reasonably cover the relatively minor costs associated with the conciliation proceedings, thus failing the requirement of indigence, and consequently denied the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Arbeitsstreitigkeiten hinreichendes Einkommen Einigungsverfahren Bedürftigkeit Streitwert Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Used to declare the procedure regarding the application for free legal aid to be cost-free.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140104-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 23. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Am 17. Juli 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen die C._____ AG betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit (act. 1 S. 4, act. 2/17 und act. 2/27).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO)

zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118

Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Da die Gesuchstellerin den Streitwert mit über Fr. 30'000.- beziffert (act. 2/17 S. 2), ist das Schlichtungsverfahren nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO. Es ist daher im Folgenden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Lebenskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.4. Zu ihren Einkünften macht die Gesuchstellerin geltend, sie erhalte Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 6'312.- pro Monat (act. 1 S. 2), und belegt diese mittels Kontoauszugs der Raiffeisenbank vom 1. Juli 2014 (act. 2/3). Die Vermögensverhältnisse legt die Gesuchstellerin ebenfalls mittels Kontoauszugs der Raiffeisenbank dar, wonach sie per 19. Juli 2014 über Kontoguthaben von insgesamt Fr. 26.17 sowie über einen Genossenschaftsanteil von Fr. 200.- verfügte (act. 2/5). Zudem bestehen Steuerund Zahnarztschulden von rund Fr. 39'000.- (act. 1 S. 4, act. 2/13- 16).

Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 2'050.- pro Monat (act. 2/2), Krankenkassenprämien KVG Fr. 400.65 pro Monat (act. 2/4, act. 2/9), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.25 pro Monat (act. 2/10) sowie Steuern rund Fr. 1'000.- pro Monat (inkl. Bundessteuer, gestützt auf die Daten in act. 2/11). Die Kosten für Telefon und Internet sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (act. 2/6, DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Gleiches gilt mit Blick auf die Auslagen für die Beleuchtung bzw. den Kochstrom (act. 2/7, DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 44). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 6'312.- pro Monat, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 4'690.90 pro Monat, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.-) ist es der Gesuchstellerin zumutbar, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und allfällige Anwaltskosten

aufzukommen. Es fehlt damit am Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend das Obergerichtspräsidium über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Dieses fällt im vorliegenden Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin,

- das Friedensrichteramt B._____, ad Verfahren GV.2014.00045,

- die Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] zweifach, für sich und die C._____ AG.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 23. Juli 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: