Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO140100 • OG ZH VO140100 KI-generiert

Legal Aid Denial in Maintenance Modification Case

Geschäftsnummer VO140100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a grant of legal aid for a pending conciliation procedure concerning a claim against their minor daughter for modification of maintenance payments. The court denied the request because the applicant failed to meet the requirements for free legal aid, specifically regarding indigence, as her documented income and assets (totaling approximately CHF 5,672 monthly and CHF 20,000 in savings) exceeded the necessary living expenses such that it was reasonable for her to cover the limited costs of the conciliation proceedings from her surplus income or assets, compounded by the applicant's failure to sufficiently substantiate claimed expenses, thus warranting dismissal without examining the prospect of success or the necessity of legal counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Legal Aid Denial in Maintenance Modification Case: The court denied the request because the applicant failed to meet the requirements for free legal aid, specifically regarding indigence, as her documented income and assets (totaling approximately CHF 5,672 monthly and CHF 20,000 in savings) exceeded the necessary living expenses such that it was reasonable for her to cover the limited costs of the conciliation proceedings from her surplus income or assets, compounded by the applicant's failure to sufficiently substantiate claimed expenses, thus warranting dismissal without examining the prospect of success or the necessity of legal counsel.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Unterhaltsbeiträge Einkommensveränderung Einigungsverfahren Bedürftigkeit Finanzhilfe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

The court order declares the proceeding concerning the application for legal aid to be free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the instruction for appeal regarding the non-applicability of statutory stay periods.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140100-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 18. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, …, hängiges Schlichtungsverfahren (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage von B._____ gegen die minderjährige Tochter C._____ auf Abänderung der Unterhaltsleistungen (act. 1 und act. 2/1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist.

Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Zu ihren monatlichen Einkünften führt die Gesuchstellerin aus, sie generiere ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'499.90 pro Monat und erhalte eine Kinderrente von Fr. 785.- pro Monat (act. 1 S. 2). Aus dem ins Recht gereichten Lohnausweis ergibt sich ein Nettoeinkommen von Fr. 4'887.- pro Monat (act. 2/4), aus der Steuererklärung 2013 ergeben sich Unterhaltsleistungen von Fr. 785.- pro Monat (vgl. act. 2/3 S. 2). Damit belaufen sich die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin auf Fr. 5'672.-.

Gemäss dem Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank verfügte die Gesuchstellerin per 31. Dezember 2013 sodann über ein Kontoguthaben von Fr. 13'780.48 (act. 2/5). Da es die Gesuchstellerin unterliess, einen aktuelleren Beleg ins Recht zu reichen, ist auf den besagten Betrag abzustellen. Im Weiteren, so die Gesuchstellerin, verfüge die Tochter über ein Konto bei der Credit Suisse mit einem Saldo von rund Fr. 6'000.- bis Fr. 7'000.- (act. 1

S. 3). Dieser Betrag ist zwar nicht ausgewiesen. Er ist der Gesuchstellerin jedoch ebenfalls anzurechnen, zumal sich das angegebene Gesamtvermögen von rund Fr. 20'000.- mit den Angaben in der Steuererklärung 2013 deckt (act. 2/3 S. 4).

Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten belegt die Gesuchstellerin einzig die Steuerschulden von Fr. 144.15 pro Monat (act. 2/6). Die geltend gemachten Mietkosten von Fr. 1'440.- pro Monat, Krankenkassenprämien KVG von Fr. 231.- pro Monat sowie anderweitigen Auslagen von Fr. 100.- pro Monat (act. 1 S. 2) weist sie hingegen nicht nach. Insofern ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb diese Aufwendungen grundsätzlich keinen Eingang in der Bedarfsrechnung finden. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch insbesondere die letzte Steuererklärung und Belege zu sämtlichen Einkünften, zu allen Vermögenspositionen und zu den geltend gemachten Auslagenpositio-

nen beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1

S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1).

Selbst wenn man die besagten Kosten in der Bedarfsrechnung jedoch berücksichtigte, so wäre es der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 5'672.-, Vermögen: rund Fr. 20'000.-, Notbedarf:

Fr. 3'865.15 inkl. Grundbeträge von Fr. 1'950.-) zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Anwaltskosten aus ihrem Einkommensüberschuss bzw. Vermögen zu begleichen. Damit besteht keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-

liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin,

- das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, ...,

- die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse], ….

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. Juli 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: