Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO140097 • OG ZH VO140097 KI-generiert

Legal Aid Denied: Insufficient Evidence of Debt

Geschäftsnummer VO140097
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for legal aid and appointment of counsel for a conciliation procedure was denied because the applicant failed to provide sufficient evidence to support their claim that the opposing party owes them a sum of money, and thus could not demonstrate that their case was not frivolous. The court found that the applicant merely made assertions without providing supporting documents, such as proof of payments or evidence distinguishing the transaction as a loan rather than a gift, which are necessary to assess the likelihood of success.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Legal Aid Denied: Insufficient Evidence of Debt: The court found that the applicant merely made assertions without providing supporting documents, such as proof of payments or evidence distinguishing the transaction as a loan rather than a gift, which are necessary to assess the likelihood of success.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Schuldtilgung Beweislosigkeit Einigungsverfahren Gegenanwalt Gesuch um Ernennung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 I 160
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

This provision is cited as the basis for the requirements of unentgeltliche Rechtspflege (indigence and non-hopelessness of the claim).

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

This provision is mentioned as a further requirement for appointing legal counsel, namely that it is necessary for safeguarding the applicant's rights.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision states that the procedure for unentgeltliche Rechtspflege is free of charge.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140097-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 18. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren gegen C._____ betreffend Forderung (act. 1 und act. 2 S. 4).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist.

Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1).

2.3. Zur Begründung seiner Klage in der Hauptsache bringt der Gesuchsteller vor, die Beklagte schulde ihm einen Betrag von Fr. 40'000.-. Er habe ihr diesen für den Kauf einer Eigentumswohnung als Darlehen gegeben. Die Beklagte gehe indessen von einer Schenkung aus. Die Zahlungen seien jeweils direkt an die Bank erfolgt (act. 2 S. 5).

Der Gesuchsteller sieht davon ab, seine Ausführungen zum Begehren in der Hauptsache mittels Dokumenten zu belegen. Seine Darlegungen im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren"

(act. 2 S. 5) gehen nicht über blosse Behauptungen hinaus. So hat er es insbesondere unterlassen, mittels Urkunden wie den massgebenden Zahlungsbelegen nachzuweisen, dass er gegenüber der Bank finanzielle Leistungen zugunsten der Beklagten erbracht hat. Ebenso wenig hat er Dokumente ins Recht gereicht, welche seine Behauptung, es handle sich um ein Darlehen und nicht um eine Schenkung, zu stützen vermöchten. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der Beklagten erhobene Klage von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des

Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen.

Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im besagten Formular, wonach insbesondere Belege zum Begehren in der Hauptsache beizulegen seien und fehlende Unterlagen ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten, nicht auf (vgl. act. 2 S. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das beim Friedensrichteramt B._____ hängige Schlichtungsverfahren gegen C._____ betreffend Forderung wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller sowie

- das Friedensrichteramt B._____.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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