Insurance Benefit Dispute and Legal Aid Application Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought the benefit of free legal aid, including the appointment of counsel, for a conciliation procedure concerning a claim of CHF 2.5 million against an insurance company regarding disability and health insurance payments following an accident. The Court of Appeal President dismissed the application because the applicant failed to credibly demonstrate the basis for the substantial monetary claim or provide sufficient substantiation that the claim was not obviously hopeless, noting that the matter appeared related to ongoing or previously adjudicated disputes concerning suspended insurance benefits, thus failing the requirement that the legal claim must not appear unmeritorious.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Insurance Benefit Dispute and Legal Aid Application Dismissal: The Court of Appeal President dismissed the application because the applicant failed to credibly demonstrate the basis for the substantial monetary claim or provide sufficient substantiation that the claim was not obviously hopeless, noting that the matter appeared related to ongoing or previously adjudicated disputes concerning suspended insurance benefits, thus failing the requirement that the legal claim must not appear unmeritorious.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court rejected the request for legal aid because the claim in the main case was deemed non-meritorious (a condition under Art. 117 ZPO was not met).
The decision states that the procedure concerning the request for free legal aid is free of charge.
Cited as the legal basis allowing an appeal against the decision rejecting free legal aid.
Cited as the basis for appealing the decision on free legal aid to the High Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140077-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 3. Juni 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)
beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt Winterthur eingeleitetes Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG [Versicherung] (GV.2014.00017) betreffend Forderung (act. 1 und act. 2/1).
1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) reichte der Gesuchsteller zahlreiche Dokumente ins Recht (act. 5-6).
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO)
zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit"
oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO, Rüegg, Art. 119 N 1).
2.4. Der Gesuchsteller führt zum Begehren in der Hauptsache aus, das Schlichtungsverfahren betreffe eine Forderungsklage gegen die B._____ AG [Versicherung], worin er um Leistung von Fr. 2,5 Mio. ersuche. Die Beweislage sei erdrückend (vgl. act. 1, act. 6/1 S. 5, act. 6/2-3). Der Gesuchsteller unterlässt es, glaubhaft darzulegen, weshalb er davon ausgehe, dass ihm gegenüber der Beklagten in der Hauptsache eine Forderung von Fr. 2,5 Mio. zustehe und woraus er seinen Anspruch ableite.
Einzig aus einem ins Recht gereichten Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur.
X._____ an die Staatsanwaltschaft Freiburg vom 17. April 2013 (act. 6/7)
ergibt sich, dass die B._____ AG [Versicherung] dem Gesuchsteller aufgrund eines Unfalls im Jahre 2011 Unfallund anschliessend Krankentaggelder ausrichtete und diese nach seiner Verhaftung am
10. Januar 2012 einstellte. Diesbezüglich - so der Rechtsvertreter - sei eine
Streitigkeit am Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Prozessnummer VKL.2012.64) hängig.
Aus den Eingaben des Gesuchstellers und seinen Beilagen geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob er seine Forderung von Fr. 2,5 Mio. auf diesen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dargelegten Sachverhalt abstützt oder ob es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Gegen Ersteres spricht insbesondere der Umstand, dass das besagte Verfahren am Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 24. April 2014 noch hängig war (act. 2/3). Eine erneute Klage würde demnach daran scheitern, dass dieselbe Angelegenheit bereits an einem anderen Gericht rechtshängig ist bzw. inzwischen allenfalls rechtskräftig abgeschlossen wurde. Anderweitige Hinweise, woraus sich die Begründetheit der Klage ergeben könnten, sind - trotz Fristansetzung (act. 4) zur Konkretisierung der Klage - nicht aktenkundig. Mangels ausreichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Gestützt auf die vorhandenen Akten und die spärlichen Darlegungen des Gesuchstellers erweist sich sein Begehren in der Hauptsache demnach als aussichtslos. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag
daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Gesuchsteller,
- das Friedensrichteramt der Stadt Winterthur, ad Verfahren GV.2014.00017 sowie
- die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG [Versicherung], [Adresse].
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 3. Juni 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: