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VO140062 • OG ZH VO140062 KI-generiert

Child Support Modification: Free Legal Aid Denied Due to Sufficient Income

Geschäftsnummer VO140062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for free legal aid in a conciliation proceeding concerning child support modification. The applicant's income and assets, after deducting necessary living expenses, showed a monthly surplus of approximately CHF 500, and overall available assets exceeded CHF 7,900, with debts of approximately CHF 5,700. The court found that the applicant was not indigent and did not demonstrate an inability to cover the limited costs associated with the conciliation process. Therefore, the criteria for free legal aid, which include indigence and a non-hopeless legal claim, were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Child Support Modification: Free Legal Aid Denied Due to Sufficient Income: The applicant's income and assets, after deducting necessary living expenses, showed a monthly surplus of approximately CHF 500, and overall available assets exceeded CHF 7,900, with debts of approximately CHF 5,700. The court found that the applicant was not indigent and did not demonstrate an inability to cover the limited costs associated with the conciliation process. Therefore, the criteria for free legal aid, which include indigence and a non-hopeless legal claim, were not met.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege hinreichendes Einkommen Bedürftigkeit Lebenshaltungskosten Anspruch auf Kinderzulagen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 113 Abs. 1 ZPO
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v.
Art. 99 ZPO
Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht.
Art. 119 Abs. 3 ZPO
Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Art. 119 Abs. 5 ZPO
Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Art. 117 ZPO
This provision establishes the conditions for entitlement to legal aid, specifically the lack of necessary financial means and the non-hopelessness of the legal claim, which are the core criteria evaluated in the decision.
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
This provision states that legal aid also requires the appointment of a legal representative to be necessary for the protection of rights, a condition considered in the decision, especially regarding the specific context of conciliation proceedings.
Art. 119 Abs. 2 ZPO
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht.
Art. 119 Abs. 6 ZPO
This article states that proceedings for legal aid are free of charge, and it is cited in the dispositive to declare the current proceeding cost-free.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

This provision establishes the conditions for entitlement to legal aid, specifically the lack of necessary financial means and the non-hopelessness of the legal claim, which are the core criteria evaluated in the decision.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

This provision states that legal aid also requires the appointment of a legal representative to be necessary for the protection of rights, a condition considered in the decision, especially regarding the specific context of conciliation proceedings.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

This article states that proceedings for legal aid are free of charge, and it is cited in the dispositive to declare the current proceeding cost-free.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140062-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 7. Mai 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 22. April 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend Abänderung Unterhalt stellen (act. 1). Die Klage betrifft die an den minderjährigen Sohn zu bezahlenden Unterhaltsleistungen (act. 1 S. 4).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-

gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen.

Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Seine aktuellen monatlichen Einkünfte beziffert der Gesuchsteller mit durchschnittlich Fr. 4'865.20 (act. 1 S. 2). Aus den ins Recht gereichten Lohnab-

rechnungen ergibt sich für die Monate Januar 2013 bis Januar 2014 ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von netto Fr. 4'610.85 (act. 4/1). Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels Kontoauszügen der Raiffeisen Bank sowie der Sparkasse …, woraus hervorgeht, dass er per 22. April 2014 ein Guthaben von Fr. 2'223.33 (act. 4/9) bzw. per 31. März 2014 ein solches von Fr. 2'694.67 (= Euro 2'213.35, Wechselkurs vom 6. Mai 2014 gemäss www.oanda.com act. 4/10) aufwies. Zudem besitzt er gemäss eigenen Angaben einen Opel, Baujahr 2002, mit einem Wert von rund Fr. 3'000.- (act. 1 S. 3). Die anrechenbaren Vermögenswerte des Gesuchstellers belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 7'918.-. Diesen stehen ausgewiesene Schulden von Fr. 2'251.55 (act. 4/12) und Fr. 3'516.40 (Euro 2'888.30, act. 4/11), d.h. Schulden von insgesamt Fr. 5'767.95 gegenüber. Die darüber hinaus geltend gemachten Schulden wurden nicht belegt und können daher nicht berücksichtigt werden.

Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 523.50 pro Monat (Euro 430.-, Wechselkurs vom 6. Mai 2014 gemäss www.oanda.com, act. 4/3), Krankenkassenprämien KVG Fr. 417.60 pro Monat (act. 4/4), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 8.85 pro Monat (Euro 7.25, act. 4/4a) sowie Unterhaltszahlungen Fr. 1'450.- pro Monat (act. 4/5). Die Kosten für Billag, Telefon, Internet (act. 4/6-8) und Energie (act. 4/3a) sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Ebenso wenig sind die Mietkosten für den Autoeinstellplatz von Euro 20.- in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die geltend gemachten Nebenkosten sowie die Kosten für die Verpflegung und den Arbeitsweg von Fr. 500.- pro Monat (act. 1 S. 2) wurden sodann nicht belegt, weshalb sie keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden. Selbst wenn indes zumindest letztere Aufwendungen zu berücksichtigen wären, so wäre es dem Gesuchsteller bei seinen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'610.85, Vermögen in Form von Bankguthaben Fr. 4'918.- und eines Fahrzeuges Fr. 3000.-, Schulden Fr. 5'767.95, Notbedarf: Fr. 4'099.95, inkl. Grundbetrag

von Fr. 1'200.-) zumutbar, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Kosten zu begleichen, zumal er einen monatlichen Einkommensüberschuss von rund Fr. 500.- aufweist. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller,

- das Friedensrichteramt B._____, ad Verfahren GV.2014.00010,

- die Gegenpartei in der Hauptsache, zuhanden Frau C._____, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 7. Mai 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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