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VO140057 • OG ZH VO140057 KI-generiert

Application for Legal Aid Dismissed for Non-Compliance

Geschäftsnummer VO140057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a request for free legal aid to pursue a claim for child support against their father. Following a court order to submit documentation detailing their financial circumstances and those of their mother, the applicant failed to provide the required information or respond by the deadline. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid and the appointment of pro bono counsel, adhering to the procedural rule that non-compliance with such an order warrants dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Application for Legal Aid Dismissed for Non-Compliance: Following a court order to submit documentation detailing their financial circumstances and those of their mother, the applicant failed to provide the required information or respond by the deadline. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid and the appointment of pro bono counsel, adhering to the procedural rule that non-compliance with such an order warrants dismissal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Bestellung eines Rechtsbeistands Kindesunterhalt finanzielle Unterstützung Gesuch um Ernennung Fristwahrung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision is cited in the reasoning regarding the cost exemption for the proceedings concerning the request for legal aid, which is confirmed by the subsequent order making the proceedings cost-free.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

This procedural rule is cited in the order specifying that statutory stays of deadlines do not apply to the appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140057-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 13. Mai 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 15. April 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage auf Mündigenunterhalt gegen ihren Vater B._____ (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 24. April 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihre finanziellen Verhältnisse und jene der Mutter mittels aktuellen Belegen nachzuweisen. Zudem wurde ihr aufgegeben mitzuteilen, ob sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantrage (act. 3). Die Gesuchstellerin nahm die Verfügung am 28. April 2014 entgegen (act. 3). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3

S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. Mai 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: