Application for Free Legal Aid Dismissed Due to Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant filed a motion with the High Court President seeking free legal aid and appointment of counsel for an already pending marital protection or divorce proceeding before a District Court. The High Court President determined that under relevant cantonal law, jurisdiction for granting free legal aid for a case already pending before a District Court lies with that court, not the High Court President, whose authority is limited to pre-litigation matters or proceedings before a conciliation authority; consequently, the court dismissed the application for lack of jurisdiction, noting the proceedings before it were free of charge and that any objection to this decision would be an appeal to the High Court's civil chambers.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Application for Free Legal Aid Dismissed Due to Lack of Jurisdiction: The High Court President determined that under relevant cantonal law, jurisdiction for granting free legal aid for a case already pending before a District Court lies with that court, not the High Court President, whose authority is limited to pre-litigation matters or proceedings before a conciliation authority; consequently, the court dismissed the application for lack of jurisdiction, noting the proceedings before it were free of charge and that any objection to this decision would be an appeal to the High Court's civil chambers.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to establish that the procedure regarding the application for free legal aid is free of charge.
Cited in the final order regarding the deadlines for filing an appeal (statutory time limits do not apply).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140056-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 22. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 10. April 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)
beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Das Gesuch betrifft, soweit dies aus der Eingabe des Gesuchstellers hervorgeht, ein bereits hängiges Eheschutzbzw.
Scheidungsverfahren (act. 1 S. 4).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stellen. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Eheschutzbzw.
Scheidungsverfahren vor unbekanntem Bezirksgericht wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 22. April 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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