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VO140054 • OG ZH VO140054 KI-generiert

Application for Legal Aid Prior to Filing of Divorce Proceedings

Geschäftsnummer VO140054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought free legal aid and counsel for a yet-to-be-initiated divorce proceeding before the High Court President, but the court declined to rule on the substance of the request. The court reasoned that, according to established practice aimed at avoiding interference with the court of first instance, the High Court President's jurisdiction for granting free legal aid only extends up to the conclusion of the conciliation procedure when the main action has not yet been filed; therefore, the application concerning the primary first-instance proceedings must be submitted directly to the competent District Court, leading to non-admission of the current application.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 119 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO; Application for Legal Aid Prior to Filing of Divorce Proceedings: The court reasoned that, according to established practice aimed at avoiding interference with the court of first instance, the High Court President's jurisdiction for granting free legal aid only extends up to the conclusion of the conciliation procedure when the main action has not yet been filed; therefore, the application concerning the primary first-instance proceedings must be submitted directly to the competent District Court, leading to non-admission of the current application.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren Verneinung der Zuständigkeit Leitverfahren Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning to state that the procedure for granting legal aid is free of charge, which is reflected in the order not imposing costs.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in order no. 4 regarding the non-application of statutory time extensions for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140054-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 22. April 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 8. April 2014, hierorts eingegangen am 17. April 2014, stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für eine noch nicht eingeleitete Scheidungsklage (act. 1 S. 4).

2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zuständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesuche, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis damit, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, am Antrag - wie allgemein im Zivilprozess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Interesse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageeinreichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schützenswertes Interesse darstellt (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f.,

RU130001). Demzufolge fehlt es - entgegen dem Wortlaut von § 128 GOG - an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein allfälliges Scheidungsverfahren vor einem Bezirksgericht. Ein solcher Antrag ist direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist.

3. Die Gesuchstellerin lässt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung explizit für ein Scheidungsverfahren beantragen, stellt indes kein Gesuch um Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeiständin zur Klärung der Erfolgsaussichten der ins Auge gefassten Scheidungsklage. Damit kann von der Prüfung der Bestellung einer vorprozessualen Rechtsverbeiständung abgesehen werden.

4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ein noch nicht eingeleitetes Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 22. April 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: