Jurisdictional Limits on Granting Pre-Litigation Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant requested the granting of free legal aid and the retroactive appointment of a pro bono legal representative for a divorce case not yet initiated before the lower court. The appellate court president determined that, according to established practice meant to avoid interfering with first-instance proceedings, the president's jurisdiction for granting free legal aid only extends up to the conclusion of the conciliation procedure, meaning the court lacked jurisdiction to rule on the request for aid concerning the future first-instance divorce proceedings; consequently, the court did not enter a decision on the merits of the request, directing the applicant to file the application directly with the competent lower court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 119 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO; Jurisdictional Limits on Granting Pre-Litigation Legal Aid: The appellate court president determined that, according to established practice meant to avoid interfering with first-instance proceedings, the president's jurisdiction for granting free legal aid only extends up to the conclusion of the conciliation procedure, meaning the court lacked jurisdiction to rule on the request for aid concerning the future first-instance divorce proceedings; consequently, the court did not enter a decision on the merits of the request, directing the applicant to file the application directly with the competent lower court.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to establish that the procedure for granting legal aid is free of charge, which supports the order that the procedure is free.
Cited in the dispositive regarding the deadline and conditions for filing an appeal against the decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140050-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 8. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 1. April 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und rückwirkende Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für eine noch nicht eingeleitete Scheidungsklage beim Bezirksgericht Dietikon stellen (act. 1).
2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zuständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesuche, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis damit, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, am Antrag - wie allgemein im Zivilprozess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Interesse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageeinreichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schützenswertes Interesse darstellt (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Demzufolge fehlt es - entgegen dem Wortlaut von § 128 GOG - an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein allfälliges Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon. Ein solcher Antrag ist direkt beim besagten Bezirksgericht einzureichen, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist.
3. Die Gesuchstellerin lässt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung explizit für das genannte Scheidungsverfahren beantragen, stellt indes kein Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Klärung der Erfolgsaussichten der ins Auge gefassten Scheidungsklage. Sie ersucht zwar insbesondere um rückwirkende Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, dies jedoch explizit für ihre Aufwendungen für die erste Besprechung, die Durchsicht der Unterlagen sowie für die Ausarbeitung des vorliegenden Gesuchs (act. 1 S. 1 und 4).
Diese Positionen werden vom beim Bezirksgericht Dietikon einzureichenden Gesuch erfasst, weshalb von der Prüfung der Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes abgesehen werden kann.
4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein noch nicht eingeleitetes Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 8. April 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: