Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO140037 • OG ZH VO140037 KI-generiert

Rejection of Legal Aid for Unsubstantiated Damages Claim

Geschäftsnummer VO140037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an application for legal aid and the appointment of a free legal counsel concerning a conciliation procedure for a damages claim, as the applicant failed to sufficiently substantiate the merits of her underlying claim for approximately one million francs, which was vaguely described as stemming from bodily injury, stalking, and defamation that allegedly prevented her from working since 2007. The court reasoned that while it has jurisdiction for pre-litigation aid applications, granting such aid under Article 117 of the Civil Procedure Code requires not only indigence (which was not the focus here) but also that the claim not appear hopeless, and without detailed clarification of the defendant's alleged harmful conduct and evidence linking it to the foreign proceedings mentioned, the court could not deem the likelihood of success substantially greater than the risk of loss, thus violating the applicant's duty of cooperation in demonstrating the absence of hopelessness.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Rejection of Legal Aid for Unsubstantiated Damages Claim: The court reasoned that while it has jurisdiction for pre-litigation aid applications, granting such aid under Article 117 of the Civil Procedure Code requires not only indigence (which was not the focus here) but also that the claim not appear hopeless, and without detailed clarification of the defendant's alleged harmful conduct and evidence linking it to the foreign proceedings mentioned, the court could not deem the likelihood of success substantially greater than the risk of loss, thus violating the applicant's duty of cooperation in demonstrating the absence of hopelessness.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zivilprozessverfahren üble Nachrede Einigungsverfahren Kooperationsverfahren Schadensersatzklage Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 I 160
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to establish that the procedure for the application for free legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive regarding the inapplicability of statutory time-limit suspensions for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140037-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 13. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur.

X._____ ein. Das Gesuch betrifft ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreis 7 & 8, betreffend Forderungsklage bzw.

Schadenersatzklage gegen B._____ (act. 1 und act. 3/2).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119).

2.4. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihrer Klage gegen B._____ vor, sie sei in Deutschland als Sängerin und Musikerin tätig und im Jahre 2005 bei C._____ unter Vertrag gestanden. Seit dem Jahre 2005 habe ihr der Beklagte gesundheitlich und beruflich Schaden zugefügt. Infolge Körperverletzung, Verfolgung und Rufschädigung habe sie daher seit dem Jahre 2007 ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Sie beantrage vom Beklagten einen Betrag von rund Fr. 1 Mio. (act. 1 und act. 3/2).

Die Gesuchstellerin hat davon abgesehen, den dem Beklagten in der Hauptsache vorgeworfenen Sachverhalt im Einzelnen darzulegen, insbesondere über den obgenannten Vorwurf hinausgehende konkretisierende Ausführungen zu machen. So ist insbesondere unklar, durch welches Verhalten und in welchem Zusammenhang der Beklagte die Gesuchstellerin geschädigt haben soll, namentlich, ob es sich bei ihm allenfalls um einen Stalker handelt oder ob er mit der Gesuchstellerin geschäftlich zu tun hatte. Die Gesuchstellerin erwähnt diesbezüglich zwar Zivilund Strafverfahren, welche in Deutschland hängig bzw. durchgeführt worden seien (act. 1). Ob diese je-

doch mit dem gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwurf im Zusammenhang stehen, kann mangels Einreichung der Aktenstücke nicht beurteilt werden. Aus den eingereichten Bandübernahmebzw. Exklusivverträgen (act. 3/3-5) ergibt sich sodann lediglich die künstlerische Tätigkeit der Gesuchstellerin, nicht jedoch ein mit Blick auf das Begehren in der Hauptsache klärender Hinweis. Die Darlegungen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 7. März 2014 und im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 1 und act. 3/2) gehen damit nicht über die marginale Behauptung des Bestehens einer (Schadenersatz-)Forderung hinaus. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender Begründung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich trotz der beschränkten Untersuchungsmaxime aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf (vgl. act. 3/2 S. 5, Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen

erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. März 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am: