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VO140033 • OG ZH VO140033 KI-generiert

Application for Free Legal Aid Dismissed Due to Insufficient Substantiation of Underlying Claim

Geschäftsnummer VO140033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought free legal aid and the appointment of a pro bono counsel for a pending conciliation proceeding concerning a claim against a company for the alleged unlawful retention of CHF 570 and breach of banking secrecy. The court dismissed the request because the applicant failed to sufficiently substantiate the core claim, specifically how the alleged unlawful money withdrawal occurred and why it constituted a breach of banking secrecy, thus preventing the court from assessing whether the claim was clearly not hopeless, a prerequisite for granting free legal aid under the relevant procedural law regarding the duty of cooperation.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Application for Free Legal Aid Dismissed Due to Insufficient Substantiation of Underlying Claim: The court dismissed the request because the applicant failed to sufficiently substantiate the core claim, specifically how the alleged unlawful money withdrawal occurred and why it constituted a breach of banking secrecy, thus preventing the court from assessing whether the claim was clearly not hopeless, a prerequisite for granting free legal aid under the relevant procedural law regarding the duty of cooperation.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Verletzung der Mitwirkungspflicht Bankenrecht Beweislosigkeit Rechtshilfe Bestellung eines Rechtsbeistands Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 I 160
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to establish that the proceedings for granting legal aid are free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited to specify that legal time limits do not apply in the context of the appeal against the decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140033-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 10. März 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vor unbekannter Schlichtungsbehörde hängige Schlichtungsverfahren GV.2014.00038 betreffend Klage gegen die B._____ AG ein (act. 1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf

den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119).

2.4. Der Gesuchsteller bringt vor, die B._____ AG habe ihm einen Betrag von Fr. 570.- unrechtmässig und in Verletzung des Bankgeheimnisses entzogen.

Diesen Betrag fordere er von ihr im besagten Schlichtungsverfahren zurück.

Im Weiteren beantrage er die Leistung desselben Betrags von der B._____ AG für seine Umtriebe und als Genugtuung. Durch den unrechtmässigen Entzug des besagten Betrages habe die B._____ AG sein Recht auf Wahrung des Existenzminimums und damit Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) verletzt (act. 1 und 3).

Der Gesuchsteller hat davon abgesehen, den der B._____ AG als Beklagte in der Hauptsache vorgeworfenen Sachverhalt im Einzelnen darzulegen.

Über den obgenannten Vorwurf hinausgehende konkretisierende Ausführungen fehlen. So ist insbesondere unklar, in welchem Zusammenhang die Beklagte den Betrag von Fr. 570.- entzogen haben soll. Ebenso wenig wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Abbuchung unrechtmässig erfolgt sei und sich die Beklagte dadurch einer Bankgeheimnisverletzung schuldig gemacht haben soll. Die Darlegungen des Gesuchstellers im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 1) und in seiner ergänzenden Eingabe vom 6. März 2014 (act. 3) gehen damit nicht über die marginale Behauptung einer unrecht-

mässigen Geldentwendung durch ein nicht definiertes Verhalten hinaus. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender Begründung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich trotz der beschränkten Untersuchungsmaxime aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf (vgl.

act. 1 S. 5, Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 10. März 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: