Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO140031 • OG ZH VO140031 KI-generiert

Legal Aid Granted for Tenancy Dispute Conciliation

Geschäftsnummer VO140031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted an application for free legal aid concerning a pending conciliation procedure regarding termination protection and extension of a tenancy agreement. The applicant demonstrated indigence because their income from disability benefits and supplementary payments, minus documented essential living costs including rent, taxes, and health insurance, left no surplus to cover potential costs, and documented debts negated any notion of realizable assets. Furthermore, the court found the request not baseless, as an extension of the tenancy could be warranted given the applicant's financial constraints and health status, and legal counsel was deemed necessary due to the applicant's diagnosed psychological conditions and the inherent complexity of tenancy extension litigation, thus satisfying all prerequisites for appointing pro bono counsel for the conciliation stage, with costs to be borne by the Canton subject to future main proceedings ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Legal Aid Granted for Tenancy Dispute Conciliation: The applicant demonstrated indigence because their income from disability benefits and supplementary payments, minus documented essential living costs including rent, taxes, and health insurance, left no surplus to cover potential costs, and documented debts negated any notion of realizable assets. Furthermore, the court found the request not baseless, as an extension of the tenancy could be warranted given the applicant's financial constraints and health status, and legal counsel was deemed necessary due to the applicant's diagnosed psychological conditions and the inherent complexity of tenancy extension litigation, thus satisfying all prerequisites for appointing pro bono counsel for the conciliation stage, with costs to be borne by the Canton subject to future main proceedings ruling.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Bestellung eines Rechtsbeistands Einigungsverfahren Mietzinszahlung Gesetzlicher Schutz Verfahrensabschreibung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 113 Abs. 1 ZPO
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v.
Art. 99 ZPO
Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht.
Art. 119 Abs. 3 ZPO
Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Art. 119 Abs. 5 ZPO
Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO
Der Gesuchsteller beschränkt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
This provision was cited in order 1 as the basis for granting the appointment of free legal counsel.
Art. 119 Abs. 2 ZPO
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht.
Art. 272 Abs. 1 OR
Nach Art. 272 Abs. 1 OR kann der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

This provision was cited in order 1 as the basis for granting the appointment of free legal counsel.

Art. 207 Abs. 2 ZPO

This provision is mentioned in order 2 as a reservation regarding the ultimate allocation of costs for the conciliation procedure.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision establishes that the procedure for granting free legal aid is free of charge, leading to order 3 (the court proceeding being free of charge).

Art. 145 Abs. 2 ZPO

This provision is cited in order 5 regarding the non-application of statutory deadlines for appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140031-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 7. März 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das bei der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich eingeleitete Verfahren MM140037-L in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Der Gesuchsteller beschränkt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).

2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117

ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen.

Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-

kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.6. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er beziehe seit vielen Jahren Sozialhilfebeiträge und erhalte nunmehr infolge seines psychischen Zustandes IV-Beiträge (act. 1). Die monatliche Invalidenrente von Fr. 1'560.- belegt der Gesuchsteller mittels Verfügung der SVA-Zürich (act. 3/5) sowie mittels aktueller Gutschriftsanzeige der Credit Suisse (act. 3/8). Die Ergänzungsleistungen von rund Fr. 1'800.- pro Monat (act. 3/1 S. 2) dokumentiert er zwar nicht, indes sind ihm diese anzurechnen und ist damit mit ihm von einem Einkommen von Fr. 3'360.- pro Monat auszugehen.

Zu seinem Vermögen lässt der Gesuchsteller ausführen, er verfüge über Vermögenswerte von Fr. 100.- (act. 3/1 S. 3), Belege hierzu wie Kontoauszüge oder eine aktuelle Steuererklärung reichte er jedoch nicht ins Recht, weshalb er insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Gesuchsteller legt jedoch dar, dass er im Dezember 2013 allein bei der Stadt Zürich Schulden von Fr. 38'740.10 aufwies (act. 3/11) und dass er in der Vergangenheit - wenn auch teilweise zu Unrecht - von der Sozialbehörde unterstützt wurde (act. 3/11). Da damit nachgewiesen ist, dass allfälliges Vermögen (sog. Vermögensfreibetrag) geringer ist als die ausstehenden Schulden, ist von seiner Vermögenslosigkeit auszugehen.

Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'411.- pro Monat (act. 3/9), Krankenkassenkosten KVG zzgl. Franchise/Selbstbehalt Fr. 518.- pro Monat (act. 3/10) sowie Steuern Fr. 158.- pro Monat (act. 3/7). Die geltend gemachten Mietnebenkosten von Fr. 90.- pro Monat (act. 3/9) wurden hingegen nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Unter Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 1'200.- kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: ca.

Fr. 3'360.-, kein anrechenbares Vermögen, nachgewiesener Notbedarf inkl.

Grundbetrag: Fr. 3'287.-) nicht verpflichtet werden, die mit dem Schlich-

tungsverfahren zusammenhängenden Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung selbst zu begleichen. Seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen.

2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B.

BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl.

auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

2.8. Der Gesuchsteller bringt vor, wegen einer Totalsanierung sei ihm seine Wohnung gekündigt worden. Ziel des hängigen Schlichtungsverfahrens sei eine möglichst lange Erstreckung des Mietverhältnisses (act. 3/1 S. 5). Der Gesuchsteller reichte als Beleg des Schlichtungsverfahrens eine Verfahrensanzeige der Schlichtungsbehörde Zürich ins Recht, wonach das genannte Schlichtungsverfahren betreffend Kündigungsschutz/Erstreckung eingeleitet worden sei (act. 3/4).

Nach Art. 272 Abs. 1 OR kann der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Dabei sind bei der Interessenabwägung insbesondere die Umstände des Vertragsabschlusses und der Inhalt des Vertrags, die Dauer des Mietverhältnisses, die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten, ein allfälliger Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs sowie die Verhältnisse

auf dem örtlichen Markt für Wohnund Geschäftsräume zu berücksichtigen.

Da es dem Gesuchsteller aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse und seines gesundheitlichen Zustandes (act. 3/2, act. 3/5 S. 4) nicht ein Leichtes sein wird, eine neue Wohnung zu finden, kann eine Mieterstreckung im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Damit ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben.

2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

2.10. Bereits der gesundheitliche Zustand des Gesuchstellers, namentlich die bei ihm diagnostizierten psychischen Störungen (act. 3/2-3) lassen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als notwendig erscheinen. Zudem ist aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Prüfung der Frage, ob eine Mieterstreckung verlangt werden kann, ist von gewisser Komplexität.

Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118

N 5). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller in der Person von Dr. X._____ für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich MM140037-L ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungsverfahren in Mietund Pachtsachen sind deshalb dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

Es wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend Kündigungsschutz/Erstreckung, MM140037-L, in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____, … Rechtsanwälte, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich.

3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an:

- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein,

- die Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich, Verfahren MM140037-L, gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 7. März 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: