Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO140026 • OG ZH VO140026 KI-generiert

Minor's Right to Free Legal Aid for Maintenance Claim

Geschäftsnummer VO140026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted an application for free legal aid for an indigent minor in an upcoming conciliation procedure concerning a maintenance claim, finding that the applicant lacked the necessary financial means because his needs were met by social assistance granted to his mother, who was bankrupt and whose small surplus income was designated for integration purposes and thus not available for litigation costs. Furthermore, the maintenance claim itself was not deemed hopeless given that the opposing party had already acknowledged paternity, satisfying the dual requirements for granting free legal aid, although no separate free counsel was appointed as the existing legal guardian was deemed competent to represent the minor's interests.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO; Minor's Right to Free Legal Aid for Maintenance Claim: Furthermore, the maintenance claim itself was not deemed hopeless given that the opposing party had already acknowledged paternity, satisfying the dual requirements for granting free legal aid, although no separate free counsel was appointed as the existing legal guardian was deemed competent to represent the minor's interests.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Forderungseingabe mangelhafter Unterhalt unentgeltliche Rechtsverbeiständung Sozialhilfe Unterhaltspflicht Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in order 3, which establishes that the court proceeding concerning the application for free legal aid is free of charge.

Art. 119 Abs. 2 ZPO

Although mentioned in the reasoning regarding the applicant's duty to disclose financial circumstances, it is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 121 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding appeal options, but not cited in the final orders (dispositive).

Art. 207 Abs. 2 ZPO

Cited in order 2 as a reservation regarding the costs allocation for the conciliation procedure, which will be decided upon in the main action.

Art. 117 ZPO

Cited in the reasoning to define the conditions for free legal aid (financial need and non-frivolousness of the claim), but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in order 5 regarding the exception to the general suspension of legal deadlines when filing an appeal.

Art. 319 lit. b ZPO

Mentioned in the reasoning (section 4.2) regarding the type of decision made by the President of the High Court, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Cited in section 3 of the reasoning regarding the general rule that costs of free legal aid are borne by the 'Canton,' but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 122 ZPO

Cited in section 3 of the reasoning regarding the general rule that the lawyer's fee for free legal aid is compensated by the 'Canton,' but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 119 Abs. 3 ZPO

Mentioned in the reasoning (section 1.2) regarding the possibility of not hearing the opposing party in conciliation proceedings, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 119 ZPO

The provision is implicitly applied through specific paragraphs cited in the dispositive (Art. 119 Abs. 6 ZPO), but the general provision is not separately cited in the dispositive.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in order 3, which declares the High Court proceeding to be free of charge.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140026-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 27. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Beiständin Dr. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt C._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen D._____ (act. 1 und act. 3/5).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten

innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).

2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb

die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen.

2.7. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich beim rund zehn Monate alten Gesuchsteller um ein einkommensund vermögensloses Kleinkind (act. 1 S. 2). Zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch ausgeführt, sie sei ausgesteuert und zurzeit nicht erwerbstätig. Sie werde vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt und habe zudem Insolvenz anmelden müssen. Mit Urteil vom 3. September 2013 sei über die Kindsmutter der Konkurs eröffnet worden (act. 1 S. 2).

Den eingereichten Abrechnungen des Sozialdienstes E._____ für die Monate Januar und Februar 2014 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter mit monatlich Fr. 3'290.10 unterstützt wird. Ihr monatlicher Bedarf beträgt demgegenüber Fr. 3'090.10 (Heimund Pflegekosten Fr. 1'509.-, Wohnungskosten inkl. NK Fr. 1'650.-, Krankenversicherung VVG - Fr. 68.90; act. 3/2). Damit liegen die monatlichen Einnahmen der Kindsmutter Fr. 200.- über ihrem Notbedarf, wobei es sich beim Überschuss um die seitens der Sozialbehörde zugesprochene Integrationszulage handelt (vgl. act. 3/2). Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden, weshalb diese nicht für Prozesskosten eingesetzt werden sollte. Die Vermögenslosigkeit der Kindsmutter ergibt sich sodann aus der gestützt auf Art. 191 SchKG am 3. September 2013 erfolgten Konkurseröffnung (act. 3/3). Unter diesen Umständen kann die vermögenslose Mutter des Gesuchstellers nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben.

2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge-

ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117 ZPO).

2.9. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Gesuchsteller am tt. November 2013 beim Zivilstandsamt C._____ als sein Kind anerkannt hat (vgl. act. 3/4). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

2.10. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon hat Dr. iur. X._____ mit Beschluss vom 30. Januar 2014 zur Beiständin des Gesuchstellers mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 3/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers gewährleistet.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen

Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt C._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt C._____.

3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Beiständin des Gesuchstellers, Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die gesetzliche Vertreterin des Gesuchstellers

- die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, … [Adresse]

- das Friedensrichteramt C._____, … [Adresse]

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 27. Februar 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: