Lack of Jurisdiction for Free Legal Aid in Ongoing Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual requested the granting of free legal aid and representation for a fraud criminal proceeding currently being conducted by the cantonal public prosecutor's office. The court ruled that it lacked jurisdiction to process this request because its authority regarding free legal aid is limited to pre-litigation matters or those before the conclusion of a conciliation procedure, not for ongoing criminal proceedings; therefore, the court declined to enter a judgment on the application, advising the petitioner to address requests for official defense counsel to the competent public prosecutor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 StPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Lack of Jurisdiction for Free Legal Aid in Ongoing Criminal Proceedings: The court ruled that it lacked jurisdiction to process this request because its authority regarding free legal aid is limited to pre-litigation matters or those before the conclusion of a conciliation procedure, not for ongoing criminal proceedings; therefore, the court declined to enter a judgment on the application, advising the petitioner to address requests for official defense counsel to the competent public prosecutor.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to establish that the proceedings for legal aid are free of charge.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140020-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 7. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 ersucht A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen ihn geführtes Strafverfahren betreffend Betrug (act. 1 und act. 2/2 S. 2 ff.).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Strafverfahren, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Falls der Gesuchsteller die Bestellung einer amtlichen Verteidigung beantragen möchte, hat er sich dazu an die für das gegen ihn geführte Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden (vgl. Art. 133 StPO). Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Gesuchsteller geführtes Strafverfahren betreffend Betrug wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (act. 2/1-2).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 7. Februar 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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