Dismissal of Legal Aid Application for Failure to Provide Supplementary Information
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioners filed a request for free legal aid, and after receiving a formal request for supplementary information and documents by a specific deadline, they failed to submit the required additions within the prescribed time limit. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid because the petitioners did not comply with the procedural requirement to supplement their initial request as ordered, although the subsequent court procedure concerning the fee waiver request itself was declared cost-free.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Legal Aid Application for Failure to Provide Supplementary Information: Consequently, the court dismissed the application for free legal aid because the petitioners did not comply with the procedural requirement to supplement their initial request as ordered, although the subsequent court procedure concerning the fee waiver request itself was declared cost-free.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the provision governing that the procedure for granting legal aid is free of charge.
Cited regarding the inapplicability of statutory suspension of deadlines for filing an appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130192-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 30. Januar 2014
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Die Gesuchsteller 1 und 2 stellten mit undatierter Eingabe beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 [recte: 2014] wurde den Gesuchstellern 1 und 2 Frist angesetzt, um ihr Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergänzen (act. 2). Diese Verfügung wurde vom Gesuchsteller 2 am 10. Januar 2014 und von der Gesuchstellerin 1 am 13. Januar 2014 entgegengenommen (act. 2 S. 5 und S. 6). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit für den Gesuchsteller 2 am 20. Januar 2014 und für die Gesuchstellerin 1 am 23. Januar 2014 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe der Gesuchsteller 1 und 2 mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" androhungsgemäss (act. 2 S. 4) und ohne Weiterungen abzuweisen.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" der Gesuchsteller 1 und 2 wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller 1 und 2, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 30. Januar 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: