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VO130186 • OG ZH VO130186 KI-generiert

Mootness of Free Legal Aid Request Following Withdrawal of Underlying Claim

Geschäftsnummer VO130186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a request for free legal aid related to conciliation proceedings concerning a claim for payment, but subsequently withdrew the underlying conciliation request before the court ruled on the aid application. The court determined that because the underlying proceeding was concluded by withdrawal, resulting in no costs being imposed on the applicant, the request for free legal aid regarding that proceeding became moot and was therefore dismissed as having become objectless, with the costs of the free legal aid application procedure itself being waived.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Mootness of Free Legal Aid Request Following Withdrawal of Underlying Claim: The court determined that because the underlying proceeding was concluded by withdrawal, resulting in no costs being imposed on the applicant, the request for free legal aid regarding that proceeding became moot and was therefore dismissed as having become objectless, with the costs of the free legal aid application procedure itself being waived.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Einigungsverfahren Rechtshilfe in Zivilsachen kostenloses Verfahren verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Anwaltskosten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to establish that the procedure concerning the request for free legal aid is without cost.

Art. 121 ZPO

Cited to indicate the provision under which a decision in this matter can be appealed.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the non-application of statutory time limits suspension for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130186-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 23. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte am 30. Oktober 2013 beim Friedensrichteramt Thalwil ein Schlichtungsbegehren anhängig betreffend eine Forderungsklage gegen B._____. Mit Verfügung vom 12. November 2013 setzte ihm das Friedensrichteramt Thalwil Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 525.- zu leisten (act. 2/1). In der Folge ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. November 2013 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das genannte Schlichtungsverfahren (act. 1).

2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 zog der Gesuchsteller das von ihm eingereichte Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt Thalwil vorbehaltlos zurück, woraufhin das Friedensrichteramt Thalwil das Schlichtungsverfahren mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 als durch Rückzug erledigt abschrieb und keine Gerichtskosten sprach (vgl. act. 8). Da dem Gesuchsteller demzufolge im Schlichtungsverfahren keine Kosten auferlegt wurden, erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren ist somit zufolge Gegenstandlosigkeit als erledigt abzuschreiben.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht angefochten werden. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:

− den Gesuchsteller − den Beistand des Gesuchstellers C._____, …, … [Adresse] − das Friedensrichteramt Thalwil (GV.2013.00073), Alte Landstr. 110b, 8800 Thalwil − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse]

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 23. Dezember 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: