Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO130172 • OG ZH VO130172 KI-generiert

Employment Dispute: Denial of Free Legal Aid Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer VO130172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant requested free legal aid for an upcoming conciliation hearing concerning an employment law dispute where the former employer was the claimant, but the court declined to rule on the request for exemption from court fees because the matter involved an employment dispute with a value under CHF 30,000, which is already free of court costs in the conciliation procedure. The request for appointing free legal counsel was denied because the applicant failed to substantiate the merits of her case or demonstrate that her defense against the alleged claim (incorrect calculation of commission and bonus) was not hopeless, having neglected to submit essential documentation such as the employment contract, pay slips, or relevant correspondence, thereby failing to meet her statutory duty of disclosure.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO; Employment Dispute: Denial of Free Legal Aid Due to Insufficient Substantiation: The request for appointing free legal counsel was denied because the applicant failed to substantiate the merits of her case or demonstrate that her defense against the alleged claim (incorrect calculation of commission and bonus) was not hopeless, having neglected to submit essential documentation such as the employment contract, pay slips, or relevant correspondence, thereby failing to meet her statutory duty of disclosure.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beschäftigungsbeihilfen Streitgegenstand Schlichtungsverhandlung Arbeitsverträge unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 I 160
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO

The court decided not to enter a judgment on the application for the granting of legal aid regarding court costs.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

The court dismissed the application for the appointment of a gratuitous legal counsel.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to establish that the procedure for granting legal aid is cost-free.

Art. 121 ZPO

Cited in reference to the possibility of appealing the decision on legal aid.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the final order concerning the inapplicability of statutory filing holidays for the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130172-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 28. November 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 5. November 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren (act. 1). In der Sache selbst geht es um eine arbeitsrechtliche Klage, welche der ehemalige Arbeitgeber der Gesuchstellerin gegen diese angehoben hat oder anzuheben beabsichtigt (vgl. act. 1 S. 4). Der Eingabe und den Unterlagen der Gesuchstellerin kann nicht entnommen werden, ob das Schlichtungsverfahren bereits anhängig gemacht wurde oder nicht.

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuches

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren,

welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage vorliegend unter Fr. 30'000.- (act. 1 S. 4; ca. Fr. 15'000.-), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb nicht einzutreten.

2.3. Die Gesuchstellerin beantragt im Weiteren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2 S. 4). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.4. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Gesuchstellerin um die beklagte Partei. Ist die aussergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache her ausgeschlossen, kann das Gesuch der beklagten Partei nicht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden. In den übrigen Prozessen, die aussergerichtlich erledigt werden können, sind die Prozessaussichten indes auch auf Seiten des Beklagten zu prüfen. Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 117). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind

die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119).

2.5. Vorliegend ist eine aussergerichtliche Erledigung des Hauptprozesses möglich. Die Gesuchstellerin führt aus, die klagende Partei fordere den bereits bezahlten Lohn teilweise zurück mit der Begründung, der "Provisionsanteil" sei falsch berechnet worden und die Gratifikation sei fälschlicherweise zum Fixlohn hinzugerechnet worden (act. 1 S. 4). Ihr Lohn sei jedoch von Anfang an auf derselben Basis berechnet worden, so dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass sämtliche Auszahlungen richtig seien. Zudem habe sie ihre Einkünfte gutgläubig bereits verbraucht, weshalb sie wieder entreichert sei (act. 1 S. 5). Unterlagen hierzu wurden keine ins Recht gelegt.

2.6. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlichtungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Die Gesuchstellerin unterliess es, für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit wesentliche Unterlagen wie z.B. den zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, auf welchen die getätigten Abzüge und Berechnungen ersichtlich sind, sowie zwischen den Parteien erfolgte Korrespondenz zu den Akten zu reichen. Damit ist bereits das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber sowie die Geltendmachung einer Forderung von Fr. 15'000.- durch ihren Arbeitgeber nur behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht. Im Weiteren kann auch nicht überprüft werden, ob der Lohn der Gesuchstellerin - wie diese geltend macht - immer auf derselben Basis berechnet wurde. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich zu beurteilen, ob die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben ist oder nicht. Die Gesuchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht

nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch insbesondere Belege zum Begehren in der Hauptsache beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit abzuweisen. Von einer Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen abgesehen werden.

2.7. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen.

3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 28. November 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am: