Court Denies Legal Aid for Conciliation Due to Applicant's Financial Capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for free legal aid for a conciliation procedure was denied because the applicant did not meet the requirements of indigence and the necessity of legal representation. The court found that the applicant's monthly income exceeded his estimated expenses, and he also possessed significant assets, indicating he could afford the relatively low costs of the conciliation procedure and legal counsel. The court applied strict standards for assessing indigence in conciliation proceedings, emphasizing the limited costs and the applicant's duty to disclose his financial situation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Court Denies Legal Aid for Conciliation Due to Applicant's Financial Capacity: The court found that the applicant's monthly income exceeded his estimated expenses, and he also possessed significant assets, indicating he could afford the relatively low costs of the conciliation procedure and legal counsel. The court applied strict standards for assessing indigence in conciliation proceedings, emphasizing the limited costs and the applicant's duty to disclose his financial situation.
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KI-generiertCited as a basis for the requirement of non-hopelessness of the legal claim for the granting of legal aid.
Cited as a basis for the requirement that legal representation must be necessary for the protection of the applicant's rights to be granted legal aid.
Cited as the legal basis for the applicant's duty to disclose relevant income and asset circumstances for the assessment of their application for legal aid.
Cited regarding the possibility of not hearing the opposing party in the context of legal aid applications before a lawsuit is filed.
Cited as the provision stating that proceedings concerning legal aid are free of charge.
Cited as the legal basis for the possibility of appealing a decision on legal aid.
Cited regarding the inapplicability of statutory suspensions of deadlines in the context of appealing this decision.
Cited to define the present decision as a first-instance decision for the purpose of appeal.
Cited as the legal basis for the President of the High Court's jurisdiction in summary proceedings for applications for legal aid before a lawsuit is filed.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130171-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 28. November 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Dr. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigt, beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren anhängig zu machen betreffend eine Vindikationsklage gegen C._____ (act. 1 S. 1 und act. 2/16).
1.2. Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1 und act. 2/1).
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuches
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt
zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten
– anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).
2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse um-
fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er erhalte aktuell von der Pensionskasse Fr. 2'778.70 und von der IV Fr. 2'321.- pro Monat. Eine Überbrückungsrente erhalte er nicht mehr (act. 1 S. 2). Die entsprechenden Belege wurden ins Recht gelegt (act. 2/9-12), weshalb von monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 5'099.70 auszugehen ist.
Betreffend seine monatliche Auslagen machte der Gesuchsteller geltend, diese betrügen insgesamt Fr. 2'717.50 (Miete Fr. 1'380.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 464.15, Hausrat-/Haftpflicht Fr. 13.90, …-Abonnement Fr. 59.-, Anteil Steuern je Monat Fr. 800.-; act. 2/1 S. 2). Ob und in welchem Umfang die geltend gemachten monatlichen Auslagen tatsächlich zu berücksichtigen sind, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn sämtliche geltend gemachten Auslagen vollumfänglich berücksichtigt werden, beträgt der monatliche Bedarf des Gesuchstellers unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- insgesamt Fr. 3'917.05 und liegt damit rund Fr. 1'180.- unter den monatlichen Einnahmen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben (Fr. 12'704.-, act. 2/1 S. 3) bzw. gemäss den eingereichten Unterlagen (Fr. 9'560.25, act. 2/8) über Vermögen von nicht unerheblicher Höhe verfügt.
Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller möglich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen.
2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit eines
Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Vindikationsklage gegen C._____ wird abgewiesen.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers, Dr. X._____, …, … [Adresse], gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 28. November 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: