Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO130168 • OG ZH VO130168 KI-generiert

Application for Free Legal Aid in Child Support Conciliation Proceedings

Geschäftsnummer VO130168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted an application for free legal aid concerning a pending conciliation procedure for child support, finding that the applicant, a minor without income or assets, met the requirement of indigence, as the mother's income from child support contributions, while covering basic needs, was insufficient to also cover litigation costs, and the claim was not prospectively hopeless given the opposing party's recent acknowledgment of paternity. The court reasoned that for conciliation proceedings, indigence is judged stringently, but the applicant's need was sufficiently demonstrated by considering the family's limited financial capacity, and since the existing legal guardian was competent and represented by counsel, the appointment of an additional free legal counsel was unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO; Application for Free Legal Aid in Child Support Conciliation Proceedings: The court reasoned that for conciliation proceedings, indigence is judged stringently, but the applicant's need was sufficiently demonstrated by considering the family's limited financial capacity, and since the existing legal guardian was competent and represented by counsel, the appointment of an additional free legal counsel was unnecessary.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren finanzielle Unterstützung minderjähriges Kind beschränkte Handlungsfähigkeit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Applied because the court ruled that the appeal procedure regarding free legal aid is free of charge.

Art. 121 ZPO

Cited as the basis for appealing the decision on free legal aid.

Art. 319 lit. b ZPO

Cited in relation to the possibility of appeal against the decision on free legal aid.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Cited as the basis for the opposing party to appeal the decision on free legal aid.

Art. 119 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the applicant's obligation to provide documentation for the assessment of free legal aid, which justifies the granting of the request.

Art. 117 ZPO

Cited as the general prerequisite for granting free legal aid (lack of means and non-frivolous nature of the claim).

Art. 122 ZPO

Cited in the reasoning regarding the canton bearing the costs of free legal aid, which supports the order that the City of Zurich bears the costs.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the canton bearing the costs of free legal aid, which supports the order that the City of Zurich bears the costs.

Art. 207 Abs. 2 ZPO

Cited as a reservation in the final order regarding the allocation of conciliation procedure costs.

Art. 104 ff. ZPO

Cited in the reasoning as the general basis for deciding on process costs, which justifies the final ruling on cost allocation.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the instruction regarding the deadline for appeal, which is part of the formal disposal instructions.

Art. 119 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of hearing the opposing party in conciliation proceedings, which supports the decision not to involve them in the decision process.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning, implying that no party compensation is awarded in conciliation proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130168-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 22. November 2013

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, vertreten durch Beiständin C._____, substituiert durch lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 5. November 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Beiständin C._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen D._____ (act. 1 und act. 2/4).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro-

zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).

2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.

2.7. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich beim der knapp zwei Jahre alten Gesuchstellerin um ein einkommensund vermögensloses Kleinkind (act. 1 S. 3). Die Kindsmutter ist nicht erwerbstätig und erhält Kleinkinderbetreuungsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 2'808.- (act. 2/6 lit. c). Die Miete beträgt monatlich Fr. 758.- (act. 2/8). Die Krankenkassenprämien KVG der Gesuchstellerin und der Kindsmutter belaufen sich auf insgesamt Fr. 266.90 pro Monat (inkl. IPV; act. 1 S. 3 und act. 2/7). Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 1'750.- ist damit von einem monatlichen Bedarf der Kindsmutter und der Gesuchstellerin von Fr. 2'774.90 auszugehen. Die Vermögenslosigkeit der Kindsmutter wurde zwar nicht belegt. Auf den Nachweis kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wäre allfällig vorhandenes Vermögen doch aufgrund der der Kindsmutter gewährten wirtschaftlichen Hilfe (vgl. act. 2/6 lit. e) ohnehin von geringer Höhe und müsste zudem zur Deckung der monatlichen Lebenshaltungskosten herangezogen werden, zumal die Kleinkinderbetreuungsbeiträge von monatlich Fr. 2'808.- nur noch bis Ende November 2013 ausgerichtet werden (act. 2/6 lit. f). Bei diesen finanziellen Verhältnissen kann die Kindsmutter nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.

2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117 ZPO).

2.9. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuchstellerin am tt.mm.2013 beim Zivilstandsamt Zürich als sein Kind anerkannt hat (vgl. act. 2/5). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

2.10. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt die Gesuchstellerin nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde hat C._____ mit Beschluss vom

24. Juli 2012 zur Beiständin der Gesuchstellerin mit dem Auftrag ernannt, für die Wahrung des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Vater zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 2/2). Die Beiständin C._____ hat in der Folge für Rechtsanwalt lic. iur. X._____, lic. iur. X1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ eine Substitutionsvollmacht ausgestellt (act. 2/3). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin gewährleistet.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa-

che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich.

3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich, die Beiständin C._____ und die gesetzliche Vertreterin der Gesuchstellerin

- die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, … [Adresse]

- das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse]

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 22. November 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: