Jurisdictional Limit on Granting Free Legal Aid for Municipal Name Change Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party requested the granting of free legal aid and representation for a pending name change application filed with a local municipal office. The court determined it lacked subject-matter jurisdiction to decide on the request because the jurisdiction for granting free legal aid for proceedings before a municipal authority, such as a name change application, lies directly with that authority, not the higher court president who typically handles pre-litigation requests before a formal court action. Consequently, the court did not enter a decision on the application for free legal aid due to its lack of competence, noting that the proceedings before the higher court were cost-free and that any refusal of the application could be challenged via appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Jurisdictional Limit on Granting Free Legal Aid for Municipal Name Change Application: The court determined it lacked subject-matter jurisdiction to decide on the request because the jurisdiction for granting free legal aid for proceedings before a municipal authority, such as a name change application, lies directly with that authority, not the higher court president who typically handles pre-litigation requests before a formal court action. Consequently, the court did not enter a decision on the application for free legal aid due to its lack of competence, noting that the proceedings before the higher court were cost-free and that any refusal of the application could be challenged via appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the decision that the procedure concerning the request for free legal aid is free of charge.
Cited in the order regarding the non-application of statutory suspension of deadlines for filing an appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130163-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 24. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 ersucht A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für einen am
24. Januar 2012 beim Gemeindeamt B._____ gestellten Namensänderungsantrag (act. 1 und act. 2).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Gemeindeamt B._____ hängiges Verfahren betreffend Namensänderung, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gemeindeamt zu stellen (vgl. act. 2/27 S. 2 = act. 4/1 S. 2 und § 16 VRG), wie dies der Gesuchsteller offenbar auch bereits getan hat (vgl. act. 2/5 S. 2). Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Gemeindeamt B._____ erfolgt nicht.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid
i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Gemeindeamt B._____ anhängiges Verfahren betreffend Namensänderung wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (act. 2/2-30 und act. 4/1-5).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 24. Oktober 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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