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VO130159 • OG ZH VO130159 KI-generiert

Denial of Legal Aid for Conciliation Based on Substantial Assets

Geschäftsnummer VO130159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied the request for free legal aid for conciliation proceedings because, although the applicant demonstrated a significant monthly income shortfall against documented expenses, they possessed substantial assets, including liquid funds of over CHF 12,000 and ownership of an apartment valued at CHF 800,000, which, according to strict standards for conciliation proceedings, indicates they are not indigent, thus making the assessment of the claim's prospects of success unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Denial of Legal Aid for Conciliation Based on Substantial Assets: Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vermögensertrag Beurteilung der Erfolgsaussichten Vermögensverzicht Finanzhilfe beschränkte Handlungsfähigkeit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. a ZPO

The refusal to grant free legal aid is based on the applicant's failure to meet the requirement of destitution (Mittellosigkeit).

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to establish that the procedure concerning the application for free legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the ruling regarding the non-applicability of legal time extensions for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130159-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 21. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigt, gegen Dr. B._____ eine Forderungsklage anhängig zu machen (vgl. act. 1 S. 4 f.). Ob er das entsprechende Schlichtungsbegehren bereits beim zuständigen Friedensrichteramt eingereicht hat, lässt sich seinem Gesuch und den Beilagen nicht entnehmen.

1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 stellt der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird vom Gesuchsteller ausdrücklich nicht beantragt (act. 1 S. 5).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuches

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt. Beim Vermögen sind neben den Barmitteln auch veräusserbare oder hypothekarisch belastbare Sachwerte zu berücksichtigen. Bei Immobilien kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er einen Kredit auf das Grundstück aufnimmt, soweit er es noch belasten kann und die Belastung für ihn tragbar ist (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 15 f. zu Art. 117 mit Hinweisen). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117).

2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht

oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Gemäss den eingereichten Unterlagen erhält der Gesuchsteller Leistungen der 1. Säule AHV/IV von monatlich Fr. 422.- (act. 2/1; vgl. auch die älteren Belege in act. 2/2-3). Weitere Einnahmen werden vom Gesuchsteller weder geltend gemacht (vgl. act. 1 S. 6) noch ergeben sich solche aus den eingereichten Unterlagen. Der monatliche Bedarf des Gesuchstellers ist gestützt auf die eingereichten Belege auf Fr. 3'375.30 festzusetzen (Grundbetrag gemäss Kreisschreiben Fr. 1'200.-, Hypothekarzins Fr. 1'764.35 [act. 2/5], Krankenkassenprämie KVG Fr. 382.25 [act. 2/6], Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 28.70 [act. 2/8]). Unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Auslagen für ungedeckte Arztkosten von Fr. 100.-, für öffentlichen Verkehr von Fr. 30.- und für auswärtige Verpflegung von Fr. 120.- (vgl. act. 1 S. 6). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist die sich aus den eingereichten Unterlagen ergebende Prämie für die Fahrzeugversicherung (act. 2/9), legt der nicht erwerbstätige Gesuchsteller doch nicht dar, weshalb er auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Und schliesslich können auch die Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht berücksichtigt werden, ergibt sich aus den entsprechenden Belegen doch nicht, wie hoch diese Beiträge pro Monat sind (vgl. act. 2/10-11). Eine Gegenüberstellung des Einkommens und der Lebenshaltungskosten ergibt einen hohen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2'952.35.

Wie dargelegt sind jedoch auch allfällige Vermögenswerte zu berücksichtigen. Hierzu führte der Gesuchsteller aus, er verfüge über liquide Mittel von Fr. 15'317.54. Zudem verfüge er über eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von Fr. 800'000.- und über ein Fahrzeug BMW Salon 2005 mit einem Wert von Fr. 22'000.- (act. 1 S. 7). Im Zusammenhang mit dem Fahrzeug BMW Salon 2005 legte der Gesuchsteller - wie bereits erwähnt - nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er auf ein solches angewiesen ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass es sich um ein Kompetenzgut handelt. Dem eingereichten Vermögensauszug der ZKB ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller

per 1. Oktober 2013 über Guthaben von insgesamt Fr. 12'831.86 verfügte und dass eine Hypothek über Fr. 590'000.- besteht (act. 2/4). Unbelegt geblieben ist der Wert der dem Gesuchsteller gehörenden Eigentumswohnung. Inwiefern der Gesuchsteller mit Blick auf diese Vermögensverhältnisse - selbst unter Berücksichtigung des hohen monatlichen Fehlbetrages - mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Bedürftigkeit, wie bereits dargelegt, nach ständiger Praxis bei relativ geringem Vermögen zumindest für das Schlichtungsverfahren zu verneinen ist (vgl. oben Ziff. 2.2.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

2.6. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren betreffend Forderungsklage gegen Dr. B._____ wird abgewiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, zweifach für sich und zuhanden des zuständigen Friedensrichteramtes, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 21. Oktober 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am: