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VO130156 • OG ZH VO130156 KI-generiert

Jurisdiction over Free Legal Aid Application in Pending Divorce Case

Geschäftsnummer VO130156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought free legal aid from the Cantonal High Court President for a divorce case already pending before the District Court. The court determined that under cantonal law, the High Court President only has jurisdiction for requests concerning pre-litigation or conciliation proceedings, not for granting free legal aid for matters already before a District Court, where such requests must be filed directly. Consequently, the court declined to rule on the application due to a lack of subject-matter jurisdiction, although the proceedings were otherwise free of charge, and informed the petitioner of the right to appeal this decision to the High Court itself.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Jurisdiction over Free Legal Aid Application in Pending Divorce Case: The court determined that under cantonal law, the High Court President only has jurisdiction for requests concerning pre-litigation or conciliation proceedings, not for granting free legal aid for matters already before a District Court, where such requests must be filed directly. Consequently, the court declined to rule on the application due to a lack of subject-matter jurisdiction, although the proceedings were otherwise free of charge, and informed the petitioner of the right to appeal this decision to the High Court itself.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsverfahren sachliche Unzuständigkeit hängiges Verfahren Rechtsstaat Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to establish that this specific court proceeding regarding the request for legal aid is cost-free.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive concerning the appeal procedure, specifically regarding the non-application of statutory time suspensions.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130156-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 4. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 30. September 2013 ersucht A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Zürich anhängiges Ehescheidungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. FE130813-L (act. 1).

2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies die Gesuchstellerin beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Zürich. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Zürich erfolgt nicht.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (act. 2/1-7; gegen Empfangsschein).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Oktober 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: