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VO130136 • OG ZH VO130136 KI-generiert

Dismissal of Legal Aid Application for Non-Cooperation

Geschäftsnummer VO130136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant, having acknowledged a claim against them during conciliation proceedings and subsequently seeking legal aid for those proceedings, failed to comply with the court's explicit order to provide current documentation of their income and expenses, as well as arguments and evidence demonstrating a lack of hopelessness regarding their position in the main case. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid because the applicant did not fulfill their mandatory duty to cooperate, making it impossible for the court to adequately assess both their financial situation and the merits of their underlying position.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Legal Aid Application for Non-Cooperation: Consequently, the court dismissed the application for free legal aid because the applicant did not fulfill their mandatory duty to cooperate, making it impossible for the court to adequately assess both their financial situation and the merits of their underlying position.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit obligatorischer Schlichtungsversuch Verletzung der Mitwirkungspflicht Einstellung der Sozialhilfe Zusammenarbeit der Justizbehörden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Used to establish that the current appeal procedure regarding legal aid is free of charge.

Art. 319 lit. b ZPO

Cited as the basis allowing appeal against the decision on legal aid by the President of the District Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130136-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 7. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 26. August 2013 teilte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 mit, A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und er werde "die Unterlagen für die unentgeltliche Prozessführung" selbständig einreichen (act. 1). Dieser Mitteilung wurde die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 vom 26. August 2013 beigelegt, welcher zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller die gegen ihn von B._____ eingeleitete Forderungsklage anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. August 2013 anerkannt hat. Im Weiteren ist festgehalten, dass dem Gesuchsteller die Kosten des friedensrichterlichen Verfahrens von Fr. 950.- auferlegt werden (act. 2 S. 2).

2. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um Ausführungen zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen und zu allfällig vorhandenem Vermögen zu machen sowie die entsprechenden aktuellen Belege ins Recht zu legen. Im Weiteren wurde der Gesuchsteller aufgefordert, Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit seines Standpunktes in der Hauptsache zu machen, allfällige Unterlagen einzureichen und insbesondere darzulegen, weshalb er der Ansicht sei, sich zu Recht gegen die geltend gemachten und von ihm anlässlich der Schlichtungsverhandlung anerkannten Ansprüche gewehrt zu haben (act. 3).

3. Mit Eingabe vom 27. September 2013 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller rechtzeitig ein Schreiben zusammen mit dem ausgefüllten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" ein (act. 4 und act. 5). Der Gesuchsteller machte darin zwar Ausführungen zu seiner finanziellen Situation. Er unterliess es jedoch entgegen der ausdrücklichen Aufforderung in der Verfügung vom 13. September 2013 (act. 3), Belege zu den Akten zu reichen. Zudem finden sich keine Ausführungen und Belege zur fehlenden Aussichtslosigkeit seines Standpunktes in der Hauptsache.

4. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und die fehlende Aussichtslosigkeit seines Standpunktes in der Hauptsache hinreichend zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1) abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

6. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

7. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 betreffend Forderungsklage von B._____ gegen den Gesuchsteller (GV.2013.00220 / SB.2013.00295) wird abgewiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8, Dufourstr. 35, Postfach 370, 8034 Zürich − die Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse]

je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 7. Oktober 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am: