Jurisdictional Competence for Free Legal Aid in Inter-Cantonal Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought free legal aid from the President of the Cantonal High Court for a divorce proceeding already pending before a court in another canton. The court ruled that it lacked the jurisdictional competence to decide on applications for free legal aid concerning proceedings already active before a court outside its canton, as such applications must be submitted directly to the court where the main case is pending, leading to a non-entry into the merits of the request for legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Jurisdictional Competence for Free Legal Aid in Inter-Cantonal Divorce Proceedings: The court ruled that it lacked the jurisdictional competence to decide on applications for free legal aid concerning proceedings already active before a court outside its canton, as such applications must be submitted directly to the court where the main case is pending, leading to a non-entry into the merits of the request for legal assistance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to declare the proceedings regarding the request for free legal aid to be cost-free.
Cited regarding the non-application of statutory deadlines for filing an appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130134-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 3. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 27. August 2013 ersucht A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein bei der Pretura die Lugano anhängiges Scheidungsverfahren (act. 1 und act. 2/25).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens im Kanton Zürich zuständig. Nicht zuständig (in sachlicher und örtlicher Hinsicht) ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem nicht im Kanton Zürich liegenden Gericht, wie dies die Gesuchstellerin beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an die Pretura di Lugano erfolgt nicht.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein bei der Pretura di Lugano anhängiges Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 3. September 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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