Jurisdictional Limits on High Court Power to Grant Legal Aid in Pending District Court Cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party requested the grant of legal aid and the appointment of a pro bono legal counsel for a case already pending before a District Court. The High Court President ruled that, according to the relevant procedural law, the President of the High Court only has jurisdiction to decide on applications for legal aid filed prior to initiating litigation or up to the conclusion of a conciliation procedure; jurisdiction for matters pending before a District Court lies exclusively with that court. Consequently, due to a lack of subject-matter jurisdiction, the application for legal aid and counsel was dismissed without entering a decision on the merits, with the possibility of appeal to the High Court Chambers.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Jurisdictional Limits on High Court Power to Grant Legal Aid in Pending District Court Cases: The High Court President ruled that, according to the relevant procedural law, the President of the High Court only has jurisdiction to decide on applications for legal aid filed prior to initiating litigation or up to the conclusion of a conciliation procedure; jurisdiction for matters pending before a District Court lies exclusively with that court. Consequently, due to a lack of subject-matter jurisdiction, the application for legal aid and counsel was dismissed without entering a decision on the merits, with the possibility of appeal to the High Court Chambers.
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KI-generiertCited to declare the current proceeding concerning the request for legal aid free of charge.
Cited in the context of setting the appeal deadline, indicating that statutory stays of deadlines do not apply.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130129-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 29. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 25. August 2013 ersucht A._____ beim Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und (allenfalls - dies kann dem Gesuch nicht eindeutig entnommen werden) um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Bezirksgericht Meilen anhängiges Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV130030-G (act. 1).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies die Gesuchstellerin beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Meilen. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Meilen erfolgt nicht.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz,
gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird nicht eingetreten.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (act. 2/1-7; gegen Empfangsschein).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 29. August 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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