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VO130128 • OG ZH VO130128 KI-generiert

Lack of Jurisdiction for Post-Conciliation and District Court Legal Aid Application

Geschäftsnummer VO130128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner, who had previously been granted free legal aid for a conciliation proceeding concerning a claim for damages, subsequently applied to the High Court President for free legal aid, legal representation, and an interpreter for a claim that was pending or soon to be filed before a District Court. The court determined it lacked jurisdiction because its authority under relevant statute is limited to assessing applications for free legal aid *before* filing a claim with a cantonal court, specifically for conciliation proceedings, and it is not competent to rule on requests for interpreter services or aid for proceedings already before a District Court; accordingly, the application regarding the District Court matter was not entertained.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Lack of Jurisdiction for Post-Conciliation and District Court Legal Aid Application: The court determined it lacked jurisdiction because its authority under relevant statute is limited to assessing applications for free legal aid *before* filing a claim with a cantonal court, specifically for conciliation proceedings, and it is not competent to rule on requests for interpreter services or aid for proceedings already before a District Court; accordingly, the application regarding the District Court matter was not entertained.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Forderungseingabe hängiges Verfahren Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning section (Erwägung 3) stating that the procedure for legal aid is free of charge, which corresponds to the order that the procedure is free (Order 2).

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in Order 4 regarding the non-application of statutory time suspensions when filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130128-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 22. August 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Auf entsprechendes Gesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gewährte der Obergerichtspräsident für ein beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage auf Schmerzensgeld gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen (Geschäfts-Nr. VO130105-O). Mit Eingabe vom 20. August 2013 ersucht der Gesuchsteller nun beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Bestellung eines Dolmetschers für die entsprechende, beim Bezirksgericht Dielsdorf innert Kürze anhängig zu machende oder allenfalls bereits anhängige Klage auf Schmerzensgeld (act. 1).

2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Bestellung eines Dolmetschers sowie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen oder innert Kürze anhängig zu machenden Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Dielsdorf. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Bestellung eines Dolmetschers und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Dielsdorf erfolgt nicht.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Bestellung eines Dolmetschers und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird nicht eingetreten.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 22. August 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: