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VO130124 • OG ZH VO130124 KI-generiert

Denial of Legal Aid for Failure to Provide Financial Information

Geschäftsnummer VO130124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party seeking legal aid for an upcoming divorce proceeding failed to provide the requested information regarding their financial situation and the specifics of their request after being granted an extension. Consequently, the court denied the request for legal aid because the applicant did not comply with the court's order to substantiate their claim for financial assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Denial of Legal Aid for Failure to Provide Financial Information: Consequently, the court denied the request for legal aid because the applicant did not comply with the court's order to substantiate their claim for financial assistance.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Auskunftsverlangen Beweislosigkeit finanzielle Notlage Scheidungsverfahren Konkursbegehren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision states that the proceedings for legal aid are free of charge, which is applied in the dispositive.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

This provision relates to the non-applicability of statutory stays of proceedings, which is relevant for the appeal deadline mentioned in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130124-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 13. September 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit undatierter Eingabe beim Bezirksgericht Uster (dort eingegangen am 9. August 2013) ein sinngemässes Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bevorstehendes Scheidungsverfahren (act. 2). Das Bezirksgericht Uster übermittelte diese Eingabe am 9. August 2013 zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1).

1.2. Mit Verfügung vom 19. August 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihr Gesuch zu konkretisieren und ihre Mittellosigkeit darzulegen (act. 4). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung am 21. August 2013 entgegengenommen (act. 4 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist endete damit am 2. September 2013 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 4 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1) und ohne Weiterungen abzuweisen.

2. Kosten und Rechtsmittel

2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bevorstehendes Scheidungsverfahren wird abgewiesen.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. September 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: