Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO130118 • OG ZH VO130118 KI-generiert

Application for Free Legal Aid Pending Divorce Filing

Geschäftsnummer VO130118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought the grant of free legal aid and the appointment of a pro bono counsel for an anticipated divorce proceeding to be filed with a lower court. The Court of Appeal President declined to rule on the application because, according to practice, free legal aid is typically granted only up to the conclusion of the conciliation procedure, and divorce proceedings in this jurisdiction directly move to the main court without a mandatory conciliation step, meaning a new application for the main proceeding must be filed later in that specific forum.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 198 lit. c ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO; Application for Free Legal Aid Pending Divorce Filing: The Court of Appeal President declined to rule on the application because, according to practice, free legal aid is typically granted only up to the conclusion of the conciliation procedure, and divorce proceedings in this jurisdiction directly move to the main court without a mandatory conciliation step, meaning a new application for the main proceeding must be filed later in that specific forum.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege hängiges Verfahren Neuanmeldung Einigungsverfahren Bestellung eines Rechtsbeistands Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to rule that the procedure for granting legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the instructions for filing an appeal regarding the non-applicability of statutory deadlines for suspension.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130118-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin A. Leu

Verfügung vom 31. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic.

iur. X._____ stellen (act. 1).

2. Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Uster anhängig zu machendes gemeinsames Scheidungsbegehren beantragen (act. 1 S. 1).

Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde.

In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen (vgl. auch Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.3.1, RU130001).

Vorliegend steht den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge ein Scheidungsverfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. c ZPO das Schlichtungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte - entfällt. Für das möglicherweise bevorstehende Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Uster wird aufgrund der erwähnten Praxis seitens des Obergerichtspräsidenten keine unentgeltliche Rechtspflege ge-

währt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Dass die Gesuchstellerin sodann um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Prozessvorbereitung ersucht - wofür die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten gegeben wäre - ergibt sich aus ihrem Gesuch nicht. Dementsprechend ist den oberwähnten

Erwägungen zufolge auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten.

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein allfälliges Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Uster wird nicht eingetreten. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 31. Juli 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: