Legal Aid Refused for Unsubstantiated Personality Infringement Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an application for legal aid for a yet-to-be-initiated conciliation proceeding concerning a claim for personality infringement, predicated on the applicant's failure to sufficiently substantiate the factual basis and the legal merits of the principal claim to demonstrate that the case was not clearly hopeless. The court reasoned that while the applicant asserted a breach of medical confidentiality, the submission lacked specific details regarding the alleged damaging conduct and context, making it impossible to conduct the required preliminary assessment of the case's viability necessary to grant the application under the relevant procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Legal Aid Refused for Unsubstantiated Personality Infringement Claim: The court reasoned that while the applicant asserted a breach of medical confidentiality, the submission lacked specific details regarding the alleged damaging conduct and context, making it impossible to conduct the required preliminary assessment of the case's viability necessary to grant the application under the relevant procedural rules.
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KI-generiertThe application for free legal aid was rejected because the requirement that the claim not appear hopeless was not met.
Cited in the reasoning that the procedure for free legal aid is free of charge, which aligns with the operative part ordering the procedure to be free.
Cited in relation to the time limit for filing an appeal, specifying that legal time-off periods do not apply.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130113-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 19. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Mit Eingabe vom 10. Juli 2013, hierorts eingegangen am 17. Juli 2013, reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen B._____ ein (act. 1).
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO,
S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119).
2.4. Die Gesuchstellerin hat davon abgesehen, den der Beklagten in der Hauptsache vorgeworfenen Sachverhalt im Einzelnen darzulegen. Ihrer Eingabe kann lediglich entnommen werden, dass sie B._____, der Beklagten, eine Verletzung des Arztgeheimnisses bzw. der ärztlichen Schweigepflicht und damit ihres Persönlichkeitsrechts vorwirft (act. 1 S. 4). Weitergehende, den Vorwurf konkretisierende Ausführungen fehlen hingegen. So ist insbesondere unklar, durch welches Verhalten und in welchem Zusammenhang sich die Beklagte einer Persönlichkeitsverletzung schuldig gemacht haben soll. Die Darlegungen der Gesuchstellerin im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 1) gehen damit nicht über die marginale Behauptung einer Persönlichkeitsverletzung durch ein nicht definiertes Verhalten hinaus. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Daran vermag auch die Angabe von zwei namentlich genannten Personen als Zeugen (act. 1
S. 5) nichts zu ändern. Mangels ausreichender Begründung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich trotz der beschränkten Untersuchungsmaxime aufgrund des klaren Hinweises auf
die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf (vgl. act. 1 S. 5, Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
25. April 2013, RU130019, E. 3.4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels Erfüllung der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 19. Juli 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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