Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO130109 • OG ZH VO130109 KI-generiert

Legal Aid and Counsel Appointment for Indigent Applicant in Debt Conciliation

Geschäftsnummer VO130109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant requested free legal aid and the appointment of a pro bono counsel for an ongoing conciliation procedure related to a debt claim. The court granted the request, finding that the applicant met the requirements of indigence because her documented minimal liquid assets and high debt level, despite some unusual large foreign currency loans, did not allow her to cover the limited costs of the conciliation procedure, and the main claim, which involved recovering allegedly misappropriated loan funds following a criminal conviction against the opposing party for fraud and embezzlement, was not evidently hopeless. Furthermore, the appointment of counsel was deemed necessary due to the complexity of calculating the claim and the applicant's residence in a foreign country, making personal attendance unreasonable.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO; Legal Aid and Counsel Appointment for Indigent Applicant in Debt Conciliation: The court granted the request, finding that the applicant met the requirements of indigence because her documented minimal liquid assets and high debt level, despite some unusual large foreign currency loans, did not allow her to cover the limited costs of the conciliation procedure, and the main claim, which involved recovering allegedly misappropriated loan funds following a criminal conviction against the opposing party for fraud and embezzlement, was not evidently hopeless. Furthermore, the appointment of counsel was deemed necessary due to the complexity of calculating the claim and the applicant's residence in a foreign country, making personal attendance unreasonable.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Bestellung eines Rechtsbeistands Einigungsverfahren Gesuch um Ernennung Bedürftigkeit Restschuldbefreiung Gesuch um unentgeltiche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Cited as the general requirement for granting legal aid, which was satisfied in the context of the final order.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited as the basis for granting the appointment of free legal counsel, which was granted in order no. 2.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to determine that the proceedings regarding the application for free legal aid are free of charge, as ordered in no. 4.

Art. 207 Abs. 2 ZPO

Cited to qualify the order concerning which authority must bear the costs of the free legal aid for the conciliation procedure (order no. 3).

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the deadline and procedure for filing an appeal against the decision (order no. 6).

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the context of costs allocation for free legal aid, although the specific allocation rule was based on local practice and Art. 207 Abs. 2 ZPO in the dispositive.

Art. 122 ZPO

Mentioned in the context of costs allocation for free legal aid, although the specific allocation rule was based on local practice and Art. 207 Abs. 2 ZPO in the dispositive.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Cited as the basis for the availability of an appeal against the decision on free legal aid (section 4.2).

Art. 119 Abs. 3 ZPO

Mentioned in the reasoning for jurisdiction but not explicitly cited in the dispositive orders (1-6).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130109-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 29. Juli 2013

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für eine beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, anhängig gemachte Forderungsklage gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) einreichen (act. 1, act. 3/1).

1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin zahlreiche Belege ins Recht reichen (act. 6 und 7).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuches

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz

nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Die Gesuchstellerin lässt zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, zurzeit gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Für ihre Lebenshaltungskosten habe sie von einer Bekannten ein Darlehen von IDR 100'000'000 aufgenommen. Vermögen habe sie ebenfalls keines, jedoch Schulden (act. 6

S. 1).

Ihr Vermögen belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszugs der Migros Bank, woraus per 22. Juli 2013 ein Saldo von insgesamt Fr. 591.67 hervorgeht (act. 7/29). Ihre Schulden weist sie sodann einerseits mittels Bestätigungsschreibens von C._____ nach, wonach diese der Gesuchstellerin ein Darlehen in obgenannter Höhe gewährt hat (act. 7/1) und andererseits mittels Kreditvertrags vom 15. Mai 2010, wonach D._____ der Gesuchstellerin einen Kredit von Fr. 3'000.- gegeben hat (act. 7/31). Zudem bestehen gemäss Steuererklärung 2012 weitere Schulden in der Höhe von rund Fr. 89'000.- (act. 3/2). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 795.- pro Monat (act. 7/32:

USD 850.- pro Monat, Wechselkurs per 26. Juli 2013) sowie Krankenkassenprämien Fr. 363.- pro Monat (act. 7/30: IDR 4'000'000 pro Monat, Wechselkurs per 26. Juli 2013). Die Transportkosten (act. 6 S. 1) wurden nicht ausgewiesen und finden daher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Unter Berücksichtigung des Grundbetrages kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht verpflichtet werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Aufwendungen der Rechtsvertretung selbst zu begleichen; dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gesuchstellerin in Indonesien lebt und ihre notwendigen Lebenshaltungskosten, einschliesslich des Grundbetrages, damit tiefer sind als bei einem Wohnsitz in der Schweiz. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.

2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B.

BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119).

2.7. Zum Begehren in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin geltend machen, sie fordere vom Beklagten gestützt auf Art. 41 OR und Art. 64 OR den Betrag von Fr. 187'700.-, da er sich aus ihrem Vermögen widerrechtlich bereichert habe (act. 3/1 S. 3). Dem Darlehensvertrag vom 21. Juni 2002 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin an besagtem Datum der E._____ SA Ltd., vertreten durch den Beklagten, ein Darlehen in der Höhe von Fr. 110'000.- gewährte (act. 7/4; vgl. auch act. 7/5). Am 30. September 2002 überwies die Gesuchstellerin dem Beklagten sodann ein Darlehen von Fr. 160'000.- (act. 7/7-8). Anlässlich der Strafuntersuchung sagte der Beklagte in der Befragung vom 9. Juni 2006 aus, das Darlehen sei noch nicht zurückbezahlt worden (act. 7/27). Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zufolge wurde der Beklagte am 30. November 2010 insbesondere wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde ihm namentlich zur Last gelegt, dass er einen grossen Teil der als Anlagekapital übertragenen Gelder in der Höhe von rund Fr. 1,342 Mio. veruntreut habe. Das Schadenersatzbegehren der Gesuchstellerin als Geschädigte wurde auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (act. 3/3). Gestützt auf die eingereichten Akten erscheint das Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos. Dementsprechend ist der Gesuchstellerin in Gutheissung ihres

Gesuchs für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, betreffend Forderung gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.8. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen (act. 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes (im Schlichtungsverfahren) als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann.

Insbesondere die Berechnung des konkreten, der Gesuchstellerin zustehenden Anspruchs ist von gewisser Komplexität. Im Weiteren wohnt die Gesuchstellerin in Indonesien, weshalb es ihr nicht zumutbar ist, für das Verfahren in die Schweiz zu reisen. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, betreffend Forderungsklage gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, betreffend Forderungsklage gegen B._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich.

4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

5. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 29. Juli 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: