Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO130108 • OG ZH VO130108 KI-generiert

Application for Free Legal Aid Prematurely Filed Before District Court Proceedings

Geschäftsnummer VO130108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant filed a request for free legal aid with the High Court for an anticipated claim before the District Court concerning a loan repayment, but did not request free legal representation. The High Court President declined to rule on the merits, reasoning that under established practice and to avoid interfering with the lower court proceedings, free legal aid is typically only granted up to the conclusion of the conciliation procedure when the main action is pending before the District Court, requiring a new application to be filed for the subsequent District Court proceedings. Consequently, the court did not enter into the substance of the application, advising the applicant they could reapply for aid for the District Court phase, and informed the applicant of the right to appeal this decision to the High Court itself.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Application for Free Legal Aid Prematurely Filed Before District Court Proceedings: The High Court President declined to rule on the merits, reasoning that under established practice and to avoid interfering with the lower court proceedings, free legal aid is typically only granted up to the conclusion of the conciliation procedure when the main action is pending before the District Court, requiring a new application to be filed for the subsequent District Court proceedings. Consequently, the court did not enter into the substance of the application, advising the applicant they could reapply for aid for the District Court phase, and informed the applicant of the right to appeal this decision to the High Court itself.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rückzahlung des Darlehens Neuanmeldung Strafantrag Finanzhilfe Forderungseingabe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to establish that the procedure for granting legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive regarding the inapplicability of statutory tolling of deadlines for filing an appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130108-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 10. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

beim Obergericht des Kantons Zürich für eine bevorstehende Forderungsklage gegen B._____ betreffend Rückzahlung Darlehen am Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte er explizit nicht (act. 1

S. 4).

2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde.

In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen (vgl. auch Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.3.1, RU130001).

3. Vorliegend steht den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge ein Verfahren am Bezirksgericht Winterthur betreffend Forderungsklage gegen B._____ bevor (act. 1). Dafür wird seitens des Obergerichtspräsidenten aufgrund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Dem Gesuchsteller entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann er doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 10. Juli 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: