Dismissal of Legal Aid Request for Failure to Provide Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party requested legal aid for a conciliation procedure concerning a debt claim. The court required the party to provide a signed application and financial documentation, warning that failure to comply would result in the dismissal of the request. The party failed to submit the necessary documents within the given deadline. Consequently, the court did not consider the request for legal aid and denied the appointment of a free legal representative.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Legal Aid Request for Failure to Provide Documentation: The court required the party to provide a signed application and financial documentation, warning that failure to comply would result in the dismissal of the request. The party failed to submit the necessary documents within the given deadline. Consequently, the court did not consider the request for legal aid and denied the appointment of a free legal representative.
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KI-generiertThis provision states that the proceedings for legal aid are free of charge.
This provision specifies that statutory stays of proceedings do not apply to the appeal against this decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130100-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 19. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Mit undatierter Eingabe ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein bei diesem anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend eine Forderungsklage gegen die C._____. Zudem beantragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 und 2/1). Das Friedensrichteramt überwies die Eingabe samt Belegen dem Obergerichtspräsidenten zur weiteren Behandlung.
1.2. Da die Eingabe des Gesuchstellers nicht unterzeichnet war, setzte ihm der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 27. Juni 2013 Frist zur Nachbesserung an, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf sein Gesuch nicht eingetreten würde. Gleichzeitig wurde er zur Nachreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und zum Begehren in der Hauptsache aufgefordert (act. 4). Der Gesuchsteller nahm die Verfügung am
3. Juli 2013 entgegen (act. 4). Innert Frist gingen beim Obergericht weder ein unterzeichnetes Gesuch noch die notwendigen Belege ein (act. 4). Damit ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 4 S. 3) und ohne Weiterungen nicht einzutreten.
2. Kosten und Rechtsmittel
2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.
Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In-
stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt B._____.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 19. Juli 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: