Zurich High Court Denies Pre-Litigation Legal Aid for Anticipated Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner filed a request for the provision of free legal aid from the High Court of the Canton of Zurich in anticipation of divorce proceedings. The court dismissed the request because, under current practice, the High Court President only grants free legal aid up to the conclusion of the conciliation procedure for pre-litigation matters, and the conciliation procedure is waived in divorce cases pursuant to the relevant code provision, meaning any future request for aid in the actual district court proceedings must be filed there anew.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 198 lit. c ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO; Zurich High Court Denies Pre-Litigation Legal Aid for Anticipated Divorce Proceedings: The court dismissed the request because, under current practice, the High Court President only grants free legal aid up to the conclusion of the conciliation procedure for pre-litigation matters, and the conciliation procedure is waived in divorce cases pursuant to the relevant code provision, meaning any future request for aid in the actual district court proceedings must be filed there anew.
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KI-generiertCited in order 2, indicating the procedure regarding the application for free legal aid is cost-free.
Cited in order 4 to specify that statutory suspension of deadlines does not apply for the appeal against this decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130099-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 25. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013, eingegangen am 21. Juni 2013, stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich für ein bevorstehendes Scheidungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1).
2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde.
In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.
3. Vorliegend steht den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge ein Scheidungsverfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. c ZPO das Schlichtungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte - entfällt. Für das möglicherweise bevorstehende Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht gewährt der Obergerichtspräsident aufgrund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht bei diesem erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 25. Juni 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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