Dismissal of Free Legal Aid Application Due to Insufficient and Untimely Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking free legal aid for an employment dispute involving outstanding wages exceeding Fr. 30,000 failed to provide necessary financial documentation and supporting evidence by the court-ordered deadline. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid, as the party did not meet the requirements for financial assistance and the submitted documents were insufficient and untimely.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Free Legal Aid Application Due to Insufficient and Untimely Documentation: 30,000 failed to provide necessary financial documentation and supporting evidence by the court-ordered deadline. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid, as the party did not meet the requirements for financial assistance and the submitted documents were insufficient and untimely.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to state that the procedure for granting legal aid is free of charge.
Used to specify that statutory suspensions of deadlines do not apply to appeals against this decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130095-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 15. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 14. Juni 2013, eingegangen am 17. Juni 2013, beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren (Urk. 1). In der Sache selbst geht es um eine arbeitsrechtliche Klage betreffend ausstehenden Lohn mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.- (Urk. 2/10).
1.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie seinen Begehren in der Hauptsache zu machen und die entsprechenden Belege ins Recht zu legen (Urk. 5). Der Gesuchsteller hat diese Verfügung am 25. Juni 2013 entgegengenommen (Urk. 5 S. 4). Die in der Verfügung angesetzte Frist endete damit am
5. Juli 2013 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ein. Die am 12. Juli 2013 (Datum Poststempel) erfolgte Eingabe des Gesuchstellers (Urk. 6 und Urk. 7/1-14) ist verspätet und deshalb unbeachtlich. Im Übrigen wären auch diese Unterlagen nicht ausreichend, sind doch insbesondere die vom Gesuchsteller geltend gemachten monatlichen Einnahmen und Auslagen (vgl. Urk. 6 S. 2) nach wie vor nicht belegt. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (Urk. 5 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1) und ohne Weiterungen abzuweisen.
2. Kosten und Rechtsmittel
2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä-
sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.
2. Dieses Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 15. Juli 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: